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Düngeverordnung

Sperrfrist: Was ist ab 1. Februar wieder erlaubt?

Gülleausbringung im Frühjahr
am Donnerstag, 27.01.2022 - 10:31 (Jetzt kommentieren)

Auch wenn das Wetter aktuell nicht mitspielt, ist ab 1.2. die Gülleausbringung wieder zulässig. Ein Überblick, was wo erlaubt ist.

Am 1. Februar ist in den meisten Regionen das Ende der Sperrfrist erreicht. Das heißt aber noch lange nicht, dass ab diesem Tag wieder überall die Güllefässer rollen dürfen.

Auf Grünland darf der Verbotszeitraum regional und nach im Herbst genehmigtem Antrag um zwei oder vier Wochen vor- oder nach hinten verlegt werden – dadurch verkürzt er sich aber nicht. In Teilen Bayerns und Baden-Württembergs endet die Sperrfrist damit erst am 14. beziehungsweise 28. Februar.

Was auf Grünland und Acker ab 1. Februar erlaubt ist

Die Sperrfrist für Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau beginnt am 1. November und dauert bis einschließlich 31. Januar. In den Roten Gebieten wurde sie für Dauergrünland, Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau um einen Monat vom 1. Oktober bis 31. Januar verlängert.

Auf dem Acker beginnt die Güllesperrfrist generell nach der Ernte der letzten Hauptfrucht und dauert bis einschließlich 31. Januar. Ausnahmen bei der Herbstdüngung gelten für Zwischenfrüchte, Wintergerste und Winterraps.

Nie auf schneebedeckten, nassen oder gefroren Böden düngen

Grundsätzlich darf also ab dem 1. Februar auf Acker und Grünland wieder gedüngt werden. Letztlich entscheidend ist aber der Zustand der Fläche.

Denn unabhängig von den Sperrfristen gilt immer: Auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden ist das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln verboten!

Ein Fallstrick: Die bisherigen Ausnahmeregelungen bei geforenem Boden einschließlich Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost gibt es nicht mehr.

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