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Düngeverordnung

Trotz Güllesperrfrist-Ende: Keine Düngung auf schneebedeckten Flächen

Mit Schnee bedeckter Acker
am Donnerstag, 07.02.2019 - 10:05

Am 31. Januar endete die Sperrfrist für N-haltige Düngemittel. Dabei gilt es trotz voller Güllelager neben Fachlichem auch einige rechtliche Vorschriften zu beachten.

Seit 1. Februar dürfen wieder N-haltige Düngemittel ausgebracht werden, sofern regional oder einzelbetrieblich keine Verschiebung beantragt wurde.

Mit der Novelle der Düngeverordnung wurden die Regeln zur Aufbringung von Düngern auf nicht aufnahmefähigen Böden konkretisiert. Grundsätzlich dürfen stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel nicht aufgebracht werden, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist.

Gülleläger bis zur Kapazitätsgrenze gefüllt

Selbst wenn auf vielen Betrieben die Gülle-Lager im Moment bis zur Kapazitätsgrenze gefüllt sind, müssen Landwirte die rechtlichen Vorschriften dennoch einhalten. Auch auf wassergesättigten Flächen und auf gefrorenen Böden müssen Auflagen eingehalten werden. Wie sieht es bei einer Schneedecke aus?

Keinerlei Düngung auf schneebedeckten Flächen

Schnee auf dem Acker

Bei Schnee-Auflage war eine Düngung nach alter Verordnung nur dann verboten, wenn die Schneedecke mehr als fünf cm hoch war. Diese Höhenbeschränkung ist komplett entfallen, so dass nunmehr auch bei geringer Schneeauflage keinerlei Düngung mehr zulässig ist.

Als Richtschnur für die Praxis kann gelten, dass eine Düngung verboten ist, sobald die Bodenoberfläche wegen des Schnees nicht mehr zu erkennen ist.

Imageverbesserung: Unverständnis in der Bevölkerung

Da eine Düngung auf schneebedeckten Flächen zu Unverständnis in der Bevölkerung führt und nicht geeignet ist, das Image der Landwirte zu verbessern, muss auch aus diesen Gründen darauf verzichtet werden.

Bei nur teilweiser Schneebedeckung eines Schlages (Nordhang, Waldschatten) sind diese Teilflächen bei der Aufbringung auszunehmen. Jeder Landwirt hat die Pflicht, vor einer Aufbringung von Gülle und anderen stickstoffhaltigen Düngemitteln die Aufnahmefähigkeit der Bodens zu prüfen.

Verstöße: Bußgeld und Cross Compliance

Ein ausreichender Sicherheitsabstand zu Gewässern ist in jedem Fall einzuhalten. Bei einer Breitverteilung der Gülle beträgt dieser mindestens vier Meter bis zur Böschungsoberkante. Zwar sind die in Grünlandregionen verbreiteten Entwässerungsgrüppen keine Gewässer in diesem Sinne, dennoch darf auch in die Grüppen keine Gülle gelangen, denn diese würde mit Niederschlägen in die Vorfluter abgeschwemmt werden.

Verstöße gegen die Regelungen sind bußgeldbewehrt und Cross Compliance relevant. Weitere Informationen geben die Mitarbeiter der örtlichen Dienststellen der Landwirtschaftskammer.

Mit Material von LWK Niedersachsen

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