Betriebe, die auf Antrag die Sperrfrist verschoben haben, dürfen bereits seit dem 16. Januar organische Dünger auf Grünland ausbringen. Wo Landkreise die Frist im Herbst nach hinten verschoben haben, heißt es noch warten. Für alle anderen Landwirte endet am 01. Februar die allgemeine Sperrfrist für N-haltige Düngemittel. Bei günstigen Bodenverhältnissen darf nun also Grünland, Ackergras sowie Wintergetreide und Winterraps mit Stickstoff versorgt werden, erklärt die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK).
Güllelager bis zur Kapazitätsgrenze gefüllt
Die LWK Niedersachsen empfiehlt, den Ausbringzeitpunkt für die erste N-Gabe so zu wählen, dass der Stickstoff zum Vegetationsstart zur Wirkung kommt. Dies gelte sowohl für mineralische als auch für organische Dünger. Auch Aspekte der Befahrbarkeit und Bodenschonung sind natürlich zu berücksichtigen.
Zusätzlich zu diesen fachlichen Punkten gibt es rechtliche Vorschriften. Selbst wenn auf vielen Betrieben die Güllelager im Moment bis zur Kapazitätsgrenze gefüllt sind, müssen Landwirte diese dennoch einhalten.
Konkrete Regeln zur Aufbringung von Düngern
Mit der nun in Kraft getretenen Novellierung der Düngeverordnung wurden die Regeln zur Aufbringung von Düngern auf nicht aufnahmefähigen Böden konkretisiert. Grundsätzlich dürfen stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel nicht aufgebracht werden, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist.
Keine Düngung auf wassergesättigten Flächen
Als überschwemmt oder wassergesättigt gelten:
- Flächen, die daran erkennbar sind, dass auf freier, ebener Fläche (nicht Fahrspuren) Wasserlachen sichtbar sind
- oder beim Formen des Bodens (außer Sand) Wasser austritt
- beziehungsweise die Befahrbarkeit bei frostfreiem Boden nicht möglich ist
- dies gilt auch für Flächen, bei denen Schmelzwasser aufgrund des im Untergrund vorhandenen Frostes nicht versickern kann
Dank Reifendruckregelanlagen und Verschlauchungstechnik können mittlerweile auch kaum tragfähige Böden befahren werden. Dennoch kann das technisch Mögliche nicht als Legitimation für verbotene Düngung dienen, mahnt die LWK Niedersachsen.
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