Laut dem Informationssystem Integrierter Pflanzenproduktion (ISIP) wurde in Rheinland-Pfalz im vergangenen August eine Landesverordnung erlassen, die den Landwirten erlaubt, Zwischenfrüchte schon ab dem 15. Januar einzuarbeiten. In anderen Bundesländern, wie z.B. in Hessen, verbleibt der Termin bei dem 16. Februar.
Landesregierungen können frühere Termine für den Umbruch von Zwischenfrüchten, Begrünungen und Winterkulturen bestimmen, als die "Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung" des Bundes vorschreibt. Das kann aus unterschiedlichen Gründen sinnvoll sein, beispielsweise aufgrund der Witterung und zum Schutz von Pflanzen und vor Erosion. Schon im vergangenem Jahr hat Rheinland-Pfalz diese Option genutzt.
Wichtig ist, dass die erwähnte Landesverordnung keine Einarbeitungszeitpunkte berührt, die aufgrund anderweitiger Rechtsvorschriften wie z.B. das Erosionskataster gelten. Ab diesem Sonntag ist auch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln wieder grundsätzlich erlaubt.
Das Beweiden und das Walzen, Schlegeln oder Häckseln der Grasuntersaat oder Zwischenfrüchten ist im Herbst bzw. Winter jederzeit zulässig.
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