Ein Landwirt in Hornsmühlen in Schleswig-Holstein brachte vergangene Woche auf einem Acker in Hanglage zu einer Au Gülle aus. Mit dem tauenden Schneewasser ist diese in einen Bach geflossen. Jetzt prüft der Umweltermittlungsdienst, ob es sich um eine strafbare Gewässerverunreinigung handelt. Dem Landwirt könnte eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren drohen, berichtet Polizeioberkommissar Peter Mannke vom Umweltermittlungsdienst des Polizei-Autobahn- und Bezirksreviers.
Die wichtigsten neuen Regeln der Düngeverordnung
Die Behörden müssen nun prüfen, ob der Landwirt die Beschränkungen der Düngeverordnung eingehalten hat. Mit der Novellierung der Düngeverordnung wurden die Regeln zur Düngung auf nicht aufnahmefähige Böden konkretisiert.
- Im Sinne der Umwelt ist beispielsweise die Düngung auf wassergesättigten Böden trotz Ende der Güllesperrfrist nicht erlaubt. Als überschwemmt oder wassergesättigt gelten auch Flächen, bei denen Schmelzwasser aufgrund des im Untergrund vorhandenen Frostes nicht versickern kann.
- Auf gefrorenem Boden dürfen Landwirte nur unter bestimmten Bedingungen düngen.
- Und schneebedeckte Flächen dürfen auch bei geringer Schneeauflage nicht mehr gedüngt werden.
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