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Gesetzesnovelle

Waldgesetz: Waldbesitzer können weiterhin Amtshilfen nutzen

am Mittwoch, 14.12.2016 - 14:00 (Jetzt kommentieren)

Bei der geplanten Änderung des Waldgesetztes soll es den Forstbesitzern möglich bleiben, der Vermarktung vorgelagerte Dienstleistungen durch Forstämter in Anspruch zu nehmen.

Der Agrarausschuss hat sich heute einstimmig für eine Änderung des Bundeswaldgesetzes ausgesprochen. Alle Fraktionen empfahlen die Annahme des von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurfs im Plenum. Darin ist vorgesehen, dass den Waldbesitzern die Inanspruchnahme sogenannter vorgelagerter Dienstleistungen durch die Forstämter weiterhin ermöglicht sein soll.

Begründung: Forstamtshilfen sind sinnvoll

Waldeigentümer sollen bei Waldpflegemaßnahmen, die der Holzvermarktung bis zur Bereitstellung und Registrierung des Rohholzes vorgelagert sind, auch in Zukunft durch staatliche Förster beraten und betreut werden dürfen. Als eine solche Maßnahme wird beispielsweise die Auswahl der Bäume verstanden, die im Vorfeld einer Holzernte geschlagen oder erhalten werden sollen. Das Auszeichnen von Bäumen diene nicht nur der Vermarktung, sondern auch dem Umbau des Waldes, stellten die Befürworter fest.

Hintergrund: Kartellamt erklärte Praxis für unzulässig

Erforderlich wurde die gesetzliche Klarstellung, weil nach einem Beschluss des Bundeskartellamtes die Praxis der Vermarktung des Holzes aus öffentlichen und privaten Wäldern durch die Forstämter in Baden-Württemberg kartellrechtlich für unzulässig erklärt worden war.

Die Bundesregierung hob hervor, dass durch die Änderung die Beratungsangebote der Forstämter von der Holzvermarktung erhalten werden. Diese Klarstellung sei im Sinne der nachhaltigen Waldbewirtschaftung. Die Korrektur sei zudem richtig, weil das Kartellamt den Wald als "Holzvorratslager" missverstanden habe und deshalb die Dienstleistung der Forstämter zu einseitig bewertet habe.

Mit Material von Bundestag

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