
Voraussetzungen für Entschädigung aus dem Frostfonds
Zwar ist die Mietenabdeckung freiwillig - Anspruch auf Enschädigung aus dem Frostfonds besteht aber nur unter bestimmten Voraussetzungen:
- Schäden müssen trotz rechtzeitiger und vollständiger Abdeckung der Mieten entstanden sein
- Mitteilung der vollständigen Mietenabdeckung innerhalb von drei Tagen nach der Abdeckung an die zuständige Zuckerfabrik.
- Im Falle der maschinellen Abdeckung übernimmt die Abdeckgruppe die Mitteilung an die Zuckerfabrik.
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