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Pflanzenschutzzulassung

Rübenherbizid Desmedipham verboten: Keine Hamsterkäufe!

Einfüllen eines Pflanzenschutzmittels
am Freitag, 05.07.2019 - 10:33 (Jetzt kommentieren)

DMP wurde auf EU-Ebene nun nicht verlängert. 2020 wird es wohl noch verwendbar sein, aber BVL und Firmen müssen jetzt handeln.

Ende Juni hat die Europäische Kommission die Genehmigung für den Wirkstoff Desmedipham nicht verlängert, weil „Bedenken nicht ausgeräumt“ werden konnten. Diese Entscheidung stand schon seit einiger Zeit im Raum. Jetzt hat sich die das deutsche BVL geäußert, wie es mit den konkreten Mittelzulassungen weitergehen könnte.

Der Kontaktwirkstoff, auch DMP genannt, war bislang ein wesentlicher Bestandteil der Herbizidstrategien in Rüben und ist aus Sicht vieler Rübenanbauer und Berater nicht oder nur sehr schwer ersetzbar.

Die Entscheidung über den zweiten kritischen Wirkstoff Phenmedipham (PMP) ist noch offen. Derzeit prüft ihn die Europäische Zulassungsbehörde Efsa. Das kann sich nach Experteneinschätzungen noch über drei Jahre hinziehen. Bis zu einem Ergebnis bleibt der Wirkstoff verfügbar.

Um diese Rübenherbizide geht es

Jetzt ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als deutsche Behörde für die Mittelzulassung am Zug. Bestehende Zulassungen für Präparate mit Desmedipham müssen nach der EU-Entscheidung spätestens am 1. Januar 2020 widerrufen werden.

Konkret geht es um die Mittel Beetup Compact SC, Belvedere Extra, Betanal Expert, Betanal MAXXPRO, Betasana Trio SC und InnoProtect Beta Team.

Widerruf über den Anbieter oder „von Amts wegen“

Der Widerruf kann entweder über die jeweilige Firma oder über das BVL passieren:

  • Wenn die Zulassungsinhaber selbst einen Antrag beim BVL auf Widerruf stellen, gelten gesetzliche Fristen für den Aufbrauch und den Abverkauf. Diese enden laut BVL spätestens am 1. Juli 2020.
  • Unternehmen die Zulassungsinhaber nichts, widerruft das BVL die Zulassung „von Amts wegen“. Dann darf das jeweilige Pflanzenschutzmittel ab dem Widerrufsdatum weder verkauft noch angewendet werden. In dem Fall lässt das Pflanzenschutzgesetz keine Abverkaufs- und Aufbrauchfristen zu.

Von Bayer als Zulassungsinhaber der Betanal-Produkte ist beispielsweise zu hören, dass die "Anwendung im Jahr 2020 noch gesichert sein" soll. Rechtssicher sind derlei Informationen allerdings erst, wenn das BVL die Verkaufs- und Aufbrauchfristen bekannt gibt.

Berater warnen vor Hamsterkäufen

Dr. Bernhard Werner, Leiter der Fachgruppe Pflanze an der Landwirtschaftskammer Niedersachsen in Hannover, rät dringend von Hamsterkäufen ab: „Der Einkauf ist nur dann sinnvoll, wenn die Zulassungsinhaber einen Widerruf beantragen. Nur dann gelten Verbrauchsfristen. In jedem Fall sollten nur begrenzte Mengen gekauft werden, keine Bevorratung über das kommende Jahr hinaus.“

Rübenanbauer sollten also unbedingt noch abwarten, bis die Abverkaufs- und die Verbrauchsfristen endgültig feststehen, um Fallstricke zu vermeiden. Restmengen sind danach entsorgungspflichtig.

agrarheute hält Sie über die weiteren Entscheidungen der Hersteller und des BVL auf dem Laufenden.

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