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Ökologische Vorrangfläche

Zwischenfrüchte: Das sind die Regeln

am Dienstag, 19.01.2016 - 10:15 (Jetzt kommentieren)

Wer Zwischenfrüchte im Rahmen des Greenings anbauen möchte, muss einiges beachten. Vom Aussaattermin bis hin zur Düngung. Hier kommen die Regeln im Überblick.

An die Schaffung und Bereitstellung ökologischer Vorrangfläche (5% der beihilfefähigen Ackerfläche), die nur für Betriebe über 15 ha Ackerfläche gilt, werden etliche Bedingungen gestellt. Auch beim Anbau von Zwischenfrüchten, die übrigens mit dem faktor 0,3 bewertet werden, gibt es einiges zu beachten. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat die Regeln in einer Broschüre zusammengestellt.

Nur bestimmte Arten sind erlaubt

Für den Zwischenfruchtanbau gilt: Bei der Einsaat einer Kulturpflanzenmischung dürfen nur die Arten verwendet werden, die in der Anlage aufgeführt sind. Keine Art darf in einer Kulturpflanzenmischung einen höheren Anteil als 60 Prozent an den Samen der Mischung haben - Gräser insgesamt dürfen nicht einen höheren Anteil als 60 Prozent an den Samen der Mischung haben.

Regeln und Fristen für den Zwischenfruchtanbau

  • Ansaat vor dem 16.07. ist nicht zulässig. Diese Frist gilt naturgemäß nicht für eine Grasuntersaat in eine Hauptkultur.
  • spätester Ansaattermin ist der 1.10. eines jeden Jahres
  • Beweidung mit Schafen oder Ziegen ist erlaubt
  • die Zwischenfrucht und auch die Grasuntersaat müssen mind. bis zum 15.02. des Folgejahres auf der Fläche verbleiben. Ein Häckseln, Walzen oder Schlegeln ohne die Funktionalität der Zwischenfrucht/ Grasuntersaat zu beeinträchtigen ist zulässig.
  • kein Einsatz von mineralischen Stickstoffdüngemitteln, kein Einsatz chemischer - synthetischer Pflanzenschutzmittel, kein Einsatz von Klärschlamm nach Ernte der Vorkultur
  • das Ausbringen organischer Wirtschaftsdünger ist erlaubt
  • die amtlichen Saatgutetiketten und die Rechnungen über dieses Saatgut sind aufzubewahren (Frist 6 Jahre ab der Antragsbewilligung). Bei eigenen Saatgutmischungen sind Rückstellproben vorzuhalten (Frist 31. Dezember des auf das Antragsjahr folgenden Jahres ).
  • nach dem Anbau einer Zwischenfrucht hat eine Hauptkultur zu folgen, wohingegen die Grasuntersaat im folgenden Jahr als Hauptfrucht weiter genutzt werden darf
  • verbleibt die Grasuntersaat auf der Fläche im Folgejahr, kann sie jedoch dann nicht mehr als ÖV F angerechnet werden

Diese Leguminosen sind greeningfähig

Erlaubte Gräser für den Zwischenfruchtanbau

  1. Knaulgras
  2. Wiesenschweidel
  3. Bastardweidelgras
  4. Einjähriges und Welsches Weidelgras
  5. Deutsches Weidelgras
  6. Rauhafer
  7. Mohrenhirse
  8. Sudangras
  9. Hybriden aus der Kreuzing Sorghum bicolor und Sorghum sudanense

Ökologische Vorrangfläche: Diese Gräser sind erlaubt

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