Das ist ein Artikel vom Top-Thema:

Produktion und Förderung

15 Tipps zum Greening mit Zwischenfrüchten

am Dienstag, 07.07.2015 - 07:59 (Jetzt kommentieren)

Wer Zwischenfrüchte anbaut, kann damit die Auflagen zum Greening für ökologische Vorrangflächen erfüllen. Wir haben zusammengefasst, worauf Sie dafür achten müssen.

Das Angebot an Mischungen für Greening-geeignete Zwischenfrüchte ist riesig. Und der Anbau macht durchaus Sinn: Denn mit den Zwischenfrüchten können Auflagen zum Greening für ökologische Vorrangflächen erfüllt werden. Einen Überblick über entsprechende Mischungen liefert der dlz-Sortenführer 2015/16. Ein Hektar Zwischenfrucht entspricht dabei 0,3 Hektar ökologische Vorrangfläche.
 

Checkliste: Tipps zum Greening mit Zwischenfrüchten

  1. Der früheste Saattermin ist der 16. Juli.
  2. Es sind Mischung mit mindestens zwei Arten aus einer vorgegebenen Liste zu säen.
  3. Keine Art darf mehr als 60 Prozent haben, gemessen an der Anzahl der Körner pro Quadratmeter.
  4. Der Gräseranteil darf auch in Summe nicht über 60 Prozent liegen.
  5. Der Nachweis erfolgt über Einkaufsbelege, die sechs Jahre aufzubewahren sind.
  6. Fertige Mischungen sind nicht zwingend nötig, auch Selbstmischen ist möglich. Dann sind Rückstellmuster und die Berechnung der Mischungsverhältnisse bis zum Ende des folgenden Jahres aufbewahren.
  7. Spätester Saattermin ist der 1.Oktober. Allerdings empfiehlt es sich, zeitig zu säen, damit der Bestand sich gut entwickelt, für Nematodenreduzierung, Erosionsschutz etc.
  8. Die Zwischenfrucht darf erst nach dem 15. Februar im Folgejahr entfernt werden.
  9. Um Samenreife zu verhindern, ist Schlägeln oder Walzen ohne Bodeneingriff erlaubt. Ausgesäte Arten müssen noch erkennbar bleiben.
  10. Wo auf schweren Böden im Frühjahr keine tiefe Bearbeitung möglich ist, ist bereits vor der Aussaat sorgfältig zu bearbeiten: Stroh gut verteilen, Fahrspuren oder Verdichtungen vermeiden.
  11. Ab der Ernte der Hauptfrucht ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verboten.
  12. Auch Glyphosat ist vor der Saat nicht erlaubt.
  13. Mineralische Stickstoffdünger und Klärschlamm sind ebenfalls verboten.
  14. Bei organischer Düngung sind die Auflagen der Düngeverordnung und weiterer Vorschriften zu beachten.
  15. Die N-Menge ist bei vielen organischen Düngern auf 40 kg NH4-N oder 80 kg/ha Gesamtstickstoff begrenzt. Das reicht auf schwächeren Standorten und für Mulchsaaten nach großen Strohmengen nicht immer aus.

Kommentare

agrarheute.comKommentare werden geladen. Bitte kurz warten...