Erlaubt ist bei einer Mäuseplage etwa die Köderlegemaschine Wumaki. Entscheidend ist, dass der mit dem Gerät gezogene Gang nach oben geschlossen ist. Alle Auflagen zum Naturschutz bleiben unverändert. Allerdings müssen geschützte Arten, etwa Hamster, im sogenannten „Vorkommensgebiet“ aktuell zu finden sein. Wegen der alarmierenden Schäden durch Mäuse hatte es ordentlich Streit gegeben.
Neue Notfallzulassung: Giftköder bis 6. Januar 2021 in Legegeräten erlaubt

Feld- und Erdmäuse auf dem Acker, in Wiesen und Weiden sowie in Obstkulturen lassen sich damit jetzt wieder einfacher bekämpfen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat die Notfallzulassung für das Pflanzenschutzmittel Ratron Giftweizen mit dem Wirkstoff Zinkphosphid erteilt. Befristet ist die Zulassung vom 9. September 2020 bis 6. Januar 2021.
Wie bei allen Notfallzulassungen sind die Anwendungen der Pflanzenschutzmittel begrenzt. Das Einhalten aller Anforderungen ist vom Zulassungsinhaber sicherzustellen. Notfallzulassungen dürfen nur von beruflichen Anwendern in Anspruch genommen werden. Sie gelten nicht für den Einsatz im Haus- und Kleingarten.
Auflagen zum Naturschutz: Vorkommem geschützer Arten muss aktuell sein
Alle übrigen Anwendungsbestimmungen zum Schutz des Naturhaushalts bleiben unverändert. Bei den Anwendungsbestimmungen zum Artenschutz weist das BVL darauf hin, wie der Begriff „Vorkommensgebiet“ im Kontext des Pflanzenschutzrechts zu verstehen ist.
Demnach wird Bezug genommen auf aktuell nachgewiesene Vorkommen der geschützten Arten auf der Anwendungsfläche, etwa Feldhamster oder andere Nager. Das gelte auch für unmittelbar daran angrenzende Bereiche. Sie wurden in einigen Bundesländern trotz Mäuseplage mitunter sehr weit ausgewiesen. Etwaige weitergehende Regelungen des Naturschutzrechts bleiben unberührt.
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