Nach Information des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Rheinland-Pfalz kann es abhängig von der Witterung der nächsten Tage Sinn machen, eine ÖVF Zwischenfrucht noch bis Mitte Oktober auszusäen.
Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz rät deshalb dringend dazu, nicht eingesäte Flächen jetzt der Kreisverwaltung zu melden, damit im Falle einer Kontrolle diese Situation protokolliert ist. In der Hoffnung auf Regen rät die Landwirtschaftskammer außerdem dazu, die Aussaat noch bis Mitte Oktober durchzuführen und dafür rasch keimende und schnell wachsende Pflanzen auszuwählen.
Die richtige Mischung zusammenstellen
Zu beachten ist, dass die Vorgaben zu den ÖVF-Zwischenfruchtmischungen einzuhalten sind. Das heißt, es müssen mindestens zwei Arten gemäß Anlage 3 der DirektZahlDurchfV in der Mischung enthalten sein, wobei keine Art einen höheren Anteil als 60 Prozent der Samen an der Mischung haben darf. Der Anteil von Gräsern darf ebenfalls nicht mehr als 60 Prozent betragen.
Zum Erstellen der Mischung können die Gewichtsanteile der Arten anhand des Tausendkorngewichts (TKG) und der prozentualen Samenanteile berechnet werden. Das TKG kann stark variieren. Deshalb sollte beim Kauf des Saatgutes unbedingt auf das TKG geachtet werden.
Mischungsempfehlungen für die späte Aussaat
Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz empfiehlt für eine späte Aussaat folgende 2er Eigen-Mischungen:
2er Mischungen mit Samenanteilen von je 50 %
z.B. Senf (TKG 7 g) und Ölrettich (TKG 10 g) → 17 g TKG-Summe
7 g : 17 g = 0,412 = 41,2 % Gewichtsanteil Senf
10 g : 17 g = 0,588 = 58,8 % Gewichtsanteil Ölrettich
(ca. 8 kg Senf/ha + 12 kg Ölrettich/ha)
z.B. Phacelia (TKG 2 g) und Senf (TKG 7 g) → 9 g TKG-Summe
2 g : 9 g = 0,22 = 22 % Gewichtsanteil Phacelia
7 g : 9 g = 0,78 = 78 % Gewichtsanteil Senf
(ca. 14 kg Senf/ha + 4 kg Phacelia/ha)
Dokumentation und Fristen beachten
Die Aussaat sollte unbedingt dokumentiert werden, um spätere Antragsverfahren zu erleichtern. Das kann zum Beispiel durch Fotos mit automatischer Orts- und Datumsangabe oder die Rechnung eines Lohnunternehmers erfolgen.
Die Zwischenfrüchte dürfen in diesem Jahr zwar 8 Wochen nach der Aussaat als Viehfutter genutzt werden, es bleibt aber dabei, dass sie bis zum 15. Februar 2019 stehen bleiben müssen beziehungsweise nicht vorzeitig eingearbeitet werden dürfen.
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