
Kulturpflanzenmischungen
- Keine Art darf einen höheren Anteil als 60 % der Samen der Mischung haben.
- Der Anteil von Gräsern an den Samen der Kulturpflanzenmischung darf nicht mehr als 60 % betragen.
Grasuntersaaten
Diese Anforderungen müssen Sie beachten
- Die Aussaat der Kulturpflanzenmischung darf nicht vor dem 16. Juli und nicht nach dem 1. Oktober des jeweiligen Antragsjahres erfolgen. Diese Fristen gelten nicht für die Grasuntersaaten, die in eine Hauptkultur ausgesät werden.
- Im Antragsjahr dürfen nach der Ernte der Vorkultur weder chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel noch mineralische Stickstoffdüngemittel noch Klärschlamm eingesetzt werden. Die Ausbringung von organischem Wirtschaftsdünger ist dagegen zulässig.
- Im Antragsjahr dürfen die Flächen nur durch eine Beweidung mit Schafen oder Ziegen genutzt werden.
- Im Rahmen einer CC-Vorschrift wird darüber hinaus geregelt, dass der Bewuchs bis zum 15. Februar des auf das Antragsjahr folgenden Kalenderjahres auf der Fläche verbleiben muss. Die Länder können diese Frist durch Rechtsverordnung unter bestimmten Voraussetzungen für einige Gebiete verkürzen, jedoch maximal auf den 15. Januar. Ein Häckseln, Walzen oder Schlegeln des Aufwuchses ist ebenso wie eine Beweidung zulässig.
- Nach diesem Datum, das heißt in der Regel nach dem 15. Februar, ist grundsätzlich jede Nutzung des Aufwuchses möglich.
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