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Produktion und Förderung

Zwischenfrüchte: Das sind die Greening-Auflagen

am Donnerstag, 28.05.2015 - 13:31 (Jetzt kommentieren)

Mit dem Anbau von Zwischenfrüchten gibt es eine neue Möglichkeit Greeningauflagen zu erfüllen. Allerdings gelten hier ganz besondere Regeln.

Um in den Genuss der vollständigen Greening-Prämie zu gelangen, muss ein Betrieb laut Agrarzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung bestimmte Vorgaben erfüllen. Dazu gehört neben der Anbaudiversifizierung und dem Erhalt von Dauergrünland auch die Schaffung ökologischer Vorrangflächen. Zu den ökologischen Vorrangflächen zählt neben Hecken und Knicks, Ackerrändern, Bracheflächen und Leguminosen auch der Anbau von Zwischenfrüchten. Zwischenfrüchte werden mit dem Faktor 0,3 gewichtet, das heißt 1 Hektar Zwischenfrucht ergeben 0,3 Hektar ökologische Vorrangfläche, sofern folgende Auflagen und Regelungen eingehalten werden:
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1. Sortenwahl

Es muss eine Kulturpflanzenmischung mit mindestens 2 Arten aus einer vorgegebenen Liste ausgesät werden. Dabei darf keine Art einen höheren Anteil als 60 % an den Samen der Mischung haben, gemessen an der Anzahl Körner/m2. Der Anteil von Gräsern darf auch in der Summe nicht über 60 % betragen. Der Nachweis erfolgt über Einkaufsbelege (Aufbewahrungsfrist 6 Jahre). Man muss nicht zwingend eine fertige Mischung verwenden, sondern kann auch selber mischen. Dann sind Rückstellmuster sowie die Berechnung der Mischungsverhältnisse bis zum Ende des auf das Antragsjahr folgenden Jahres aufzubewahren.
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2. Aussaattermine

Frühester Aussaattermin: 16. Juli Spätester Aussaattermin ist der 1. Oktober. Es ist aber empfehlenswert, die Zwischenfrüchte so zeitig auszusäen, dass der Bestand sich gut entwickeln kann, um die gewünschten pflanzenbaulichen Effekte (Nematodenreduzierung, Erosionsschutz…) zu erzielen.
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3. Entfernung der Zwischenfrucht

Die Zwischenfrucht darf erst nach dem 15. Februar des Folgejahres entfernt werden. Um eine Samenreife zu verhindern, ist ein Schlegeln oder Walzen (ohne Bodeneingriff) erlaubt. Hier sollte lediglich ein hohes Schlegeln vorgenommen, werden, damit die Zwischenfrucht hinsichtlich der ausgesäten Arten noch erkennbar bleibt.
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4. Bodenbearbeitung

Schwere Böden, auf denen im Frühjahr keine tiefe Bearbeitung möglich ist, müssen bereits vor Aussaat der Zwischenfrüchte entsprechend sorgfältig bearbeitet werden (gute Strohverteilung, Beseitigung von Fahrspuren und Verdichtungen).
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5. Pflanzenschutz

Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, ab Ernte der Hauptfrucht (auch kein Glyphosateinsatz vor der Saat).
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6. Stickstoffdüngung

Kein Einsatz von mineralischen Stickstoffdüngemittel und von Klärschlamm.

7. Prganische Düngung

Organische Düngung ist möglich, dabei sind die entsprechenden Auflagen der Düngeverordnung zu beachten. Die N-Menge ist bei vielen organischen Düngern auf 40 kg NH4-N bzw. 80 kg Gesamt-N begrenzt, was vor allem auf schwächeren Standorten und für Mulchsaaten nach großen Strohmengen für eine optimale Bestandesetablierung nicht immer ausreichend ist.

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