Die sogenannte „Pflugregelung“ beim Dauergrünland wird aller Voraussicht nach wie geplant kommen. Der Agrarausschuss des Bundesrates stimmte am 6. März der vom Bundeslandwirtschaftsministerium vorgelegten Dritten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung zu.
Die andere wichtige Neuregelung betrifft die Negativliste beim aktiven Betriebsinhaber. Sie soll dem Verordnungsentwurf zufolge ab dem Jahr 2018 aufgehoben werden. Der Bundesrat wird die Verordnung aller Voraussicht nach am 23. März beschließen.
Dauergrünland wird neu definiert
Mit der Neuregelung beim Dauergrünland soll die Option genutzt werden, dass unter Dauergrünland nur solche Flächen erfasst werden, die innerhalb der letzten fünf Jahre weder Bestandteil der Fruchtfolge waren noch umgepflügt worden sind. Damit unterliegt das Pflügen von Dauergrünland einem Genehmigungsvorbehalt, der grundsätzlich an die Wiederanlage von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen an der gleichen Stelle geknüpft ist.
Pflegeumbrüche werden genehmigungspflichtig
Der DBV hatte moniert, dass damit der Pflegeumbruch einer Dauergrünlandfläche zur Wiederansaat als genehmigungspflichtige Umwandlung von Dauergrünland eingestuft werde, und zwar auch dann, wenn kein Wechsel der Flächennutzung erfolge.
Erforderlich sei hingegen, dass Pflegeumbrüche ohne Nutzungsänderung von der Genehmigungspflicht ausgenommen würden. Zudem müsse künftig auch auf Ackerfutterflächen der Zeitpunkt des Pflügens gegenüber den Behörden dokumentiert werden.
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