Die beiden Ressorts vereinbarten folgende Maßnahmen:
- Die Düngung in den sogenannten „Roten Gebieten“ mit besonders hohen Nitratwerten muss im Betriebsdurchschnitt um 20 Prozent reduziert werden.
- Um betriebs- und anbauspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen, sollen Betriebe aber flexibel entscheiden können, welche Kulturen weiter nach Bedarf gedüngt werden. Im Gegenzug muss auf anderen Flächen in den besonders belasteten Gebieten weniger gedüngt werden.
- Zusätzlich gibt es eine Obergrenze in Höhe von 170 kg Stickstoff je Hektar und Jahr pro Schlag bzw. für Einzelflächen.
- Die Sperrfrist für die Grünlanddüngung in belasteten Gebieten wird von 1. November bis 31. Januar um zwei Wochen nach vorn verlängert, das heißt künftig vom 15. Oktober bis 31. Januar keine Düngung.
- Die Sperrfrist für die Düngung mit Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Kompost wird in den belasteten Gebieten um vier Wochen auf 1. Dezember bis 31. Januar verlängert. Derzeit gilt sie flächendeckend von Mitte Dezember bis Mitte Januar.
- Flächendeckend wird die Düngung mit flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich flüssigen Wirtschaftsdüngern, auf Grünland im Herbst vom 1. September bis zum Beginn der Sperrfrist auf 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar begrenzt.
- Größere Abstände zu Gewässern beim Düngen von 10 Metern bei einer Hangneigung über 15 Prozent und von 2 Metern bei einer Hangneigung zwischen 5 und 10 Prozent, um das Abschwemmen von Stickstoff in angrenzende Gewässer zu verhindern (gegenüber bislang pauschal 5 Metern in hängigem Gelände). Auf Ackerland ist der Dünger auf der gesamten Fläche einzuarbeiten oder es muss ein hinreichend entwickelter Pflanzenbestand vorhanden sein.
Herbstdüngung zu Raps nach Bodenprobe
- Für extensiv wirtschaftende Landwirtschaftsbetriebe und Ökobetriebe sollen Ausnahmen gelten. Diese waren bis zuletzt besonders umstritten.
- Nun sollen Betriebe, die durchschnittlich weniger als 160 kg Stickstoff je Hektar und Jahr und davon max. 80 kg mineralisch düngen, von der 20-Prozent-Reduzierung und der schlagbezogenen Obergrenze von 170 kg N/ha aus organischem Dünger freigestellt werden.
- Auch auf Dauergrünland soll die Düngung nicht reduziert werden müssen, da hier das Auswaschungsrisiko niedriger ist.
- Außerdem soll eine Herbstdüngung von Raps möglich sein, wenn mit einer Bodenprobe nachgewiesen wird, dass der verfügbare Stickstoffgehalt unter 45 kg N/ha liegt.
Zuletzt waren nur noch wenige Punkte offen
In der vergangenen Woche war nach einem Treffen von Bund, Ländern und Verbänden bereits von Fortschritten berichtet worden. Ein vorsorglich geplantes Vermittlungsgespräch im Bundeskanzleramt war dem Vernehmen nach nicht mehr nötig, erhöhte aber offensichtlich die Bereitschaft zur Einigung.
Die EU-Kommission hatte die Bundesregierung bekanntlich wegen zu hoher Nitratwerte im Grundwasser verklagt und 2018 am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Recht bekommen.
Bundesumweltministerin Svenja Schulze erklärte nun: „Wir schlagen der EU-Kommission ein Regelungspaket vor, mit dem wir dem Gewässerschutz deutlich stärker Rechnung tragen. Die weitere Verschärfung der Düngeregeln ist nötig, wenn wir die Nitratwerte im Wasser auf ein akzeptables Niveau absenken, das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland endlich beenden und Strafzahlungen vermeiden wollen."
Landwirtschaftsministerin Julia Klöckner sagte: "Ich bin froh, dass es uns gelungen ist, der EU-Kommission einen fairen Ausgleich zwischen den strengen Grenzwerten der Nitratrichtlinie und den Anforderungen an eine nachhaltige Pflanzenproduktion vorzuschlagen. Für unsere Landwirte würden diese Maßnahmen eine erhebliche Anstrengung bedeuten."
Neuregelungen soll ab Mai 2020 greifen
Mit der jetzt erzielten Einigung zwischen Umwelt- und Agrarministerium ist das Verfahren zur Nachschärfung des Düngerechts aber noch längst nicht abgeschlossen.
Sollte die EU-Kommission dem deutschen Vorschlag zustimmen, müsste die Änderungsverordnung anschließend noch durch das Bundeskabinett und den Bundesrat. Geplant werden die Neuerungen ab Mai 2020 greifen.
(Anmerkung d. Red.: Der Artikel wurde aktualisiert am 14. Juni 2019, 13:00 Uhr, mit weiteren konkreten Anforderungen laut Angaben des BMEL.)
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