Der von der grün-schwarzen Landesregierung vorgelegte Gesetzentwurf sieht eine modifizierte Bodenwertsteuer für Baden-Württemberg vor. „Als erstes Bundesland haben wir uns dafür entschieden, komplett vom Bundesrecht abzuweichen und einen ganz eigenen Weg zu gehen“, sagte Ministerpräsident Winfried Kretschmann. Damit nutzt Baden-Württemberg die Öffnungsklausel, die Ende 2019 mit dem auf Bundesebene beschlossenen Grundsteuerreformgesetz eingeführt worden war.
Das baden-württembergische Modell basiert nach Darstellung der Landesregierung im Wesentlichen auf zwei Kriterien:
- Grundstücksfläche
- Bodenrichtwert
Für die Bewertung werden beide Größen miteinander multipliziert. Im nächsten Schritt wird eine gesetzlich festgelegte Steuermesszahl angewandt – modifiziert nach der Nutzung des Grundstücks.
Die Gebäudefläche soll bei der Berechnung der Grundsteuer keine Rolle spielen
Anders als nach dem Bundesmodell spielt die Gebäudefläche in Baden-Württemberg bei der Berechnung der Grundsteuer B für bebaute Grundstücke künftig keine Rolle.
Beim Bundesmodell fließen
- der Bodenrichtwert,
- die Grundstücksfläche,
- Immobilienart,
- Nettokaltmiete,
- Gebäudefläche und
- das Gebäudealter
in die Berechnung der Grundsteuer ein. Das Gesetz eröffnet den Ländern jedoch die Möglichkeit, vom Bundesgesetz abzuweichen und eigene Grundsteuermodelle zu entwickeln.
Urteil des Verfassungsgerichts zwingt zum Handeln
Die Grundsteuerreform auf Bundesebene war notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht das bisherige Bewertungssystem nach veralteten Einheitswerten für die Grundsteuer B im April 2018 für verfassungswidrig erklärt hatte.
In seiner Entscheidung räumte das Gericht dem Gesetzgeber eine Frist bis Ende 2019 ein, um eine neue Regelung zu treffen. Für die Umsetzung gilt eine weitere Frist bis Ende 2024. Ab 1. Januar 2025 muss die reformierte Grundsteuer angewandt werden. Dazu werden in den kommenden Jahren allein in Baden-Württemberg 5,6 Millionen Steuerobjekte neu bewertet.
Für die Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bleibt es beim Ertragswertverfahren.
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