Für Krüsken ist der bisherige Ansatz, landwirtschaftliche Flächen nach dem Ertragswert zu bewerten, alternativlos. Demgegenüber wäre seiner Auffassung nach jeglicher Einstieg in wertabhängige Betrachtungen „administrativ nicht darstellbar“.
Der DBV-Generalsekretär bekräftigte die Forderung, dass landwirtschaftliche Gebäude einschließlich Betriebsleiter- und Altenteilerwohnungen auch künftig wie bisher über den Flächenansatz abgegolten sein müssten. „Auch hier halten wir einen anderen Weg für extrem aufwändig und kompliziert“, warnte Krüsken. Im ländlichen Raum lasse sich zudem nicht sinnvoll mit fiktiven Vergleichsmieten arbeiten.
Wohngebäude künftig Grundvermögen?
Nach den bekannt gewordenen Eckpunkten für eine Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts orientieren sich Bund und Länder bei der Grundsteuer A an einer Gesetzesinitiative, die 2016 von Hessen und Niedersachsen in den Bundesrat eingebracht worden war.
Neben einer Beibehaltung des Ertragswertverfahrens bei der Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke sah der damalige Gesetzentwurf vor, dass Wohngebäude landwirtschaftlicher Betriebe generell dem Grundvermögen zugeordnet werden sollen. Derzeit zählt das Betriebsleiterwohnhaus zum Betriebsvermögen. Ein bislang gewährter, pauschaler Abschlag aufgrund von Geruchs- und Lärmbelastung war in dem Entwurf nicht mehr vorgesehen.