In den letzten Wochen standen die Fachreferate der von der Dürre betroffenen Länder in engem Austausch mit dem BMEL, um eine Verwaltungsvereinbarung abzustimmen, die die Beteiligung des Bundes an den Hilfsmaßnahmen regelt.
Die landwirtschaftlichen Betriebe – dazu zählen auch Gärtnereien, Baumschulen, Imkereien, Wanderschäfereien etc. – müssen für die Inanspruchnahme der Hilfe folgende Kriterien erfüllen:
Voraussetzung für Dürrehilfen
Kriterium 1: Naturaler Schaden größer 30 %
Der Naturalertrag auf Acker und Grünland muss in diesem Jahr im Betriebsdurchschnitt um mehr als 30 % geringer sein als im Schnitt der letzten drei Jahre. Der Nachweis ist für viele Ackerfrüchte wie z.B. Getreide und Kartoffeln möglich (Ackerschlagkartei), für den Futterbau (Mais- und Grassilage) sowie die Weidenutzung auf vielen Betrieben jedoch nicht. Hilfsweise können die Landwirte auf Schätzwerte zurückgreifen.
Kriterium 2: Die Prosperitätsgrenze von 120.000 Euro/90.000 Euro.
Die Prosperität bezieht sich auf die Summe der positiven Einkünfte gemäß Steuerbescheid. Eheleute, die über der Grenze von 120.000 Euro liegen, sollen keine Dürrehilfe erhalten. Für Einzelpersonen beträgt die Grenze 90.000 Euro.
Kriterium 3: Kein hohes außerlandwirtschaftliches Gewerbeeinkommen
Einkünfte aus gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Betriebszweigen dürfen nicht mehr als 35 % der gesamten Einkünfte ausmachen. Andernfalls ist das Unternehmen nicht hilfeberechtigt.
Kriterium 4: Kein hohes Privatvermögen
Hier soll das zumutbar kurzfristig liquidierbare Privatvermögen herangezogen werden. Je höher das Privatvermögen, desto geringer die Hilfe. Derzeitig lautet die Festlegung: Übersteigt das anrechenbare Privatvermögen das 1,5-fache des finanziellen Dürreschadens, so soll nicht mehr ausgeglichen werden.
Kriterium 5: Existenzgefährdeter Betrieb
Dieses Kriterium bezieht sich auf eine Kennziffer in der Buchführung, den sog. „Cash flow III“ (im Wesentlichen der Gewinn in der Referenzperiode minus Entnahmen minus Tilgung plus Abschreibung plus Einlagen). Die Kennziffer wird ins Verhältnis gesetzt zu den dürrebedingten Einkommensminderungen in der Boden- und der Tierproduktion. Eine Existenzgefährdung und damit eine Förderfähigkeit liegt vor, wenn der Dürreschaden größer ist als der durchschnittliche Cash flow III der letzten drei Jahre.
Kriterium 6: Kein auch ohne Dürre existenzgefährdeter Betrieb
Eine Dürrehilfe ist nur möglich, wenn der Betrieb ohne Dürre nicht existenzgefährdet wäre. Dieses Kriterium wird im Einzelfall unter Einbeziehung der Hausbank geprüft.
Ferner gibt es für die Dürrehilfe eine Untergrenze (2.500 Euro) und eine Obergrenze (500.000 Euro).
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