Der Bund will morgen die EU-Notfallverordnung umsetzen, die Ende Dezember 2022 in Kraft getreten ist und den Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigen soll. Dazu notwendig ist eine Novelle des Raumordnungsgesetzes, über die morgen zunächst der Bundestag in zweiter Lesung entscheidet. Noch am selben Vormittag soll der Bundesrat das Gesetz billigen.
Erst im Januar hatte das Bundeskabinett die Maßnahmen beschlossen, um die EU-Notfallverordnung in nationales Recht umzusetzen.
Windkraftausbau an Land durch vereinfachte Planungs- und Genehmigungsverfahren
Vor dem Bau einer neuen Windenergieanlage müssen durch die Umsetzung der EU-Notfallverordnung eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht mehr zwingend vorliegen. Voraussetzung ist aber, dass eine strategische Umweltprüfung bereits erfolgt ist und es sich nicht um ein besonders geschütztes Gebiet handelt.
Schnellere und vereinfachte Planungs- und Genehmigungsverfahren sollen den Windkraftausbau an Land in Deutschland beziehungsweise in der EU beschleunigen. Darüber hinaus soll die Gesetzesänderung Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren besser miteinander verzahnen. In Windenergiegebieten soll es Verfahrenserleichterungen geben.
Weiterhin vorgesehen sind Schutzmaßnahmen und Ausgleichszahlungen. Der Artenschutz bleibt also materiell gewahrt.
BWE begrüßt neues Raumordnungsgesetz
Aus Sicht von Hermann Albers, Präsident des Bundesverbands Windenergie (BWE), sei die Novelle ein erster Schritt für beschleunigte Genehmigungsverfahren. Diesen Schwung gelte es jetzt zu halten und zu verstetigen.
Bisher sei die Höhe der Ausgleichszahlungen noch unklar gewesen. „Nunmehr können im Rahmen der Ausgleichszahlung gegebenenfalls entweder 450 oder 3000 Euro pro MW festgesetzt werden, wenn Daten zu (weiteren) Artvorkommen im Vorhabengebiet nicht vorhanden beziehungsweise eine Minderungsmaßnahme nicht verfügbar ist“, so Albers.
Die Erleichterungen gelten außerdem auch für Repoweringverfahren nach § 16b Bundes-Immissionsschutzgesetz in Windenergiegebieten, was aus Sicht des BWE eine wichtige Ergänzung darstellt.
„Noch ist die Gültigkeit dieser Maßnahmen an den Gültigkeitszeitraum der EU-Notfallverordnung gekoppelt und damit zunächst auf 18 Monate befristet“, so Albers. Damit der Ausbau nicht nur bis zum Sommer 2024 anhält, müsse der Gesetzgeber rechtzeitig eine Nachfolgeregelung beschließen.
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