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Düngerecht

Bestandsschutz für JGS-Anlagen: Das steht im Entwurf

am Dienstag, 29.03.2016 - 10:00 (Jetzt kommentieren)

Bayern und Rheinland-Pfalz verständigten sich auf Ausnahmen für bestehende Güllelager. Der Antrag zur Anlagenverordnung wurde dem Bundesrat zugeleitet. Für größere Anlagen soll Dichtheit nachgewiesen werden müssen.

Bayern und Rheinland-Pfalz haben sich auf einen weitgehenden Bestandsschutz für Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle oder Silagesickersaft (JGS-Anlagen) verständigt. Das geht aus ihrem gemeinsamen Antrag zum Entwurf einer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) hervor, der jetzt dem Bundesrat zugeleitet wurde. Die Anlagenverordnung hat Bundeslandwirtschaftsminister Schmidt mit der Neufassung des Düngerechts verknüpft.

Regeln für bestehende JGS-Anlagen

 JGS-Anlagen, die bei Inkrafttreten der Anlagenverordnung bereits errichtet sind, sollen lediglich den Anforderungen entsprechen müssen, die nach den jeweils geltenden landesrechtlichen Regelungen zu beachten waren. Nur bei Verdacht auf erhebliche oder gefährliche Mängel soll die jeweilige Behörde eine Prüfung der Anlage durch einen Sachverständigen anordnen können.

Regeln für größere Anlagen

Gesonderte Vorschriften soll es für Bestandsanlagen mit einem Volumen von mehr als 1 500 m3 geben. Zwar soll auch für diese größeren JGS-Anlagen nachträglich kein Leckageerkennungssystem vorgeschrieben werden. Allerdings soll die Dichtheit von Anlagen, bei denen eine Nachrüstung mit einem Leckageerkennungssystem aus technischen Gründen nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erreichen ist, durch „geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen“ nachgewiesen werden müssen.

Klargestellt wird, dass behördliche Anordnungen nicht dazu führen dürfen, dass eine Anlage stillgelegt oder beseitigt wird. Gelten soll für die größeren Anlagen eine Überwachungs- und Dokumentationspflicht. Deren Einhaltung soll gegebenenfalls gegenüber der zuständige Behörde nachgewiesen werden müssen.

Regeln für neue einwandige JGS-Anlagen

Neue einwandige JGS-Anlagen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 25 m3 sollen nach dem bayerisch-rheinland-pfälzischen Antrag künftig mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sein müssen. Bei Sammel- und Lagereinrichtungen unter Ställen soll auf eine solche Einrichtung verzichtet werden können, wenn Fugen und Dichtungen vor Inbetriebnahme geprüft werden.

Regeln für neue Lagerstätten für Festmist und Siliergut

Besondere Anforderungen sieht der Antrag für neue Lagerstätten für Festmist und Siliergut vor. Sie sollen künftig seitlich eingefasst werden müssen und gegen das Eindringen von Niederschlagswasser auf dem umgebenden Gelände geschützt sein. Zudem muss sichergestellt werden, dass Jauche und Silagesickersaft sowie mit Festmist oder Siliergut verunreinigtes Niederschlagswasser vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß beseitigt wird.

Regeln für bestehende Dung- und Silagelagerstätten

Für bestehende Dung- und Silagelagerstätten mit einem Volumen von wiederum mehr als 1.500 m3 soll der Behörde ein Ermessensspielraum für Maßnahmen eingeräumt werden, die Vorgaben zu erfüllen.

Hintergrund

Die Anlagenverordnung hat Bundeslandwirtschaftsminister Schmidt mit der Neufassung des Düngerechts verknüpft. Eine Einigung über die Novelle der Düngeverordnung macht Schmidt von einer zufriedenstellenden Lösung für bestehende JGS-Anlagen in der AwSV abhängig. Zum Showdown wird es aller Voraussicht nach Mitte Mai im Bundesrat kommen, wenn das Düngegesetz, die Düngeverordnung und die Anlagenverordnung abschließend im Bundesrat behandelt werden sollen.

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