Wie agrarheute aus Berliner Kreisen erfahren hat, geht es beim Gesetzesentwurf zur Änderung des LFGB vor allem darum, die Regulierung des Onlinehandels mit Lebens- und Futtermitteln an die heutigen Realität anzupassen. Die Neuregelung hätte weitreichende Folgen, weil andere Gesetze, etwa zur Überwachung von Arzneimitteln, sich auf Begriffe und Regeln des LFGB beziehen. Direkt im Gesetzbuch geregelt ist unter anderem auch der Handel mit Kosmetika. Drei wesentliche Änderungen sind geplant.
Anonyme Probenbestellung
Künftig sollen Behördenvertreter im Internet Proben unter einem Aliasnamen bestellen dürfen, ohne diesen Namen offenlegen zu müssen. Damit soll eine Gleichbehandlung bei der Lebensmittelkontrolle von stationärem und Internet-Handel erreicht werden.
Online-Marktplätze im Fokus
Online-Marktplätze wie Ebay oder Amazon Marketplace sollen die Behörden künftig über eine existierende Schnellwarnmeldung informieren können, wenn sie bemerken, dass dort unsichere Produkte angeboten werden. Der Plattformbetreiber wäre dann verpflichtet, das entsprechende Angebot zu löschen.
Rückverfolgbarkeit verbessern
Hersteller von Lebens- und Futtermitteln sollen künftig innerhalb von 24 Stunden Rückverfolgbarkeitsinformationen elektronisch an die zuständigen Behörden senden. Eine Ausnahme soll es lediglich für kleine Unternehmen geben und auch nur dann, wenn die zuständige Behörde darin eine unzumutbare Härte sieht.
Hier ist Ihre Meinung gefragt
Werden Sie Teil unserer Community und diskutieren Sie mit! Dazu benötigen Sie ein myDLV-Nutzerkonto.