Die Änderung des Bundesjagdgesetzes zur Verwendung von halbautomatischen Langwaffen mit wechselbarem Magazin wird am 9. November 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 10. November 2016 in Kraft. Der neue § 19 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c lautet: "Verboten ist, mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen".
Änderung des Bundesjagdgesetzes war notwendig geworden
Die Änderung des Bundesjagdgesetzes war - neben der Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie - notwendig geworden, weil das Bundesverwaltungsgericht im März die Verwendung von halbautomatischen Langwaffen mit Wechselmagazin bei der Jagd als verboten bezeichnet hatte.
Das Urteil kam überraschend, da diese Meinung in der juristischen Literatur, von anderen Gerichten und auch von den Parteien des Verfahrens bislang nicht vertreten worden war.
Besondere Eilbedürftigkeit lag vor
Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Neuregelung zu halbautomatischen Langwaffen mit Wechselmagazin, insbesondere zur Verwendung bei Ernte- und Drückjagden, hatte die Bundesregierung vorgeschlagen, dass der Bundesrat der Regelung zustimmen muss.
In einer begleitenden Entschließung fordern die Länder bundeseinheitliche Mindeststandards für die Jäger- und Falknerprüfung, um notwendige fachliche Qualifikationen flächendeckend sicherzustellen. Außerdem sprechen sie sich für ein Verbot aus, bei der Jagd Munition mit bleihaltigen Geschossen zu verwenden. Ein solches Verbot sei dringend erforderlich, um zu verhindern, dass umwelt- und gesundheitsschädliches Blei in die Natur oder ins Wildbret gelangt, heißt es in der Entschließung. Diese wird nun der Bundesregierung zugeleitet.
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