Die jährliche Aktualisierung der Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft betrifft die landwirtschaftlichen Betriebe ohne Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung. Damit auch für diese Betriebe im nächsten Jahr ein Arbeitseinkommen ermittelt werden kann, müssen die Rechengrößen und Bezugswerte jedes Jahr neu festgelegt werden. Daraus ergeben sich dann angepasste Beitragszuschüsse für die landwirtschaftliche Alterskasse, in der der Bund das Defizit ausgleicht.
Neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
Eine weitere heute vom Bundesrat beschlossene Verordnung – die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 – aktualisiert die Rechengrößen der Sozialversicherung für das nächste Jahr. Davon betroffen sind die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Konkret beeinflussen die neuen Bezugsgrößen insbesondere
- die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung: In der allgemeinen Rentenversicherung sinkt die Beitragsbemessungsgrenze für 2022 in den alten Bundesländern im Monat um 50 Euro. Sie beträgt im nächsten Jahr 7.050 Euro. In den neuen Bundesländern steigt die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 6.700 Euro auf 6.750 Euro. Für die knappschaftliche Rentenversicherung gilt in den alten Bundesländern eine Beitragsbemessungsgrenze von 8.650 Euro. Dieser Betrag ist ebenfalls um 50 Euro geringer als 2021. In den neuen Bundesländern steigt die Bemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung von 8.250 Euro auf 8.350 Euro.
- die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung: Diese bleibt im nächsten Jahr unverändert bei 58.050 Euro.
- die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung: Auch diese Grenze verändert sich im nächsten Jahr nicht und bleibt bei 64.350 Euro.
Grundlage für die aktualisierten Bezugsgrößen ist die vom Statistischen Bundesamt ermittelte Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2020. Bundesweit betrug die Lohnzuwachsrate im letzten Jahr minus 0,15 Prozent. In den alten Ländern betrug sie minus 0,34 Prozent.
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