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Bundesrat: Das sind die wichtigsten Beschlüsse für Landwirte

Eine Glastür im Bundesrat
am Freitag, 18.12.2020 - 12:09 (Jetzt kommentieren)

Von der Pauschalierung bis zur neuen Milchgüte-Verordnung: Der Bundesrat hat heute einige für Landwirte wichtige Entscheidungen getroffen.

Die letzte Sitzung der Länderkammer in einem Kalenderjahr gleicht immer einer parlamentarischen Kehrwoche: Auf den letzten Drücker räumt der Gesetzgeber zahlreiche Vorhaben ab, die oftmals schon zum 1. Januar in Kraft treten. So auch an diesem Freitag (18. Dezember 2020).

Einige der Gesetzesänderungen, die der Bundesrat heute billigte, waren erst am Mittwoch oder Donnerstag im Bundestag beschlossen worden, darunter das Jahressteuergesetz 2020 und die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG).

Die aus Sicht der Landwirtschaft wichtigsten Entscheidungen haben wir für Sie zusammengefasst.

Milch: Niedrigere Abzüge für Hemmstoff, höherer Umrechnungsfaktor

Trockensteller wird verabreicht

Fast acht Jahre hat die Milchwirtschaft über der neuen Milchgüte-Verordnung gebrütet, die der Bundesrat heute ohne Änderungen verabschiedet hat. Die komplett neue Verordnung löst die 40 Jahre alte Vorgängerregelung ab.

Das sind die wichtigsten Aspekte für Milcherzeuger:

  • Der Umrechnungsfaktor von Liter in Kilogramm steigt von 1,02 auf 1,03. Die Molkereien dürfen davon nicht mehr abweichen.
  • Der Abschlag für einen Hemmstoffnachweis sinkt von 5 auf 3 Cent je Kilogramm Milch im betreffenden Monat. Für jeden weiteren Nachweis im selben Monat sind ebenfalls 3 Cent abzuziehen. Die Abschläge für Keim- und Zellzahlnachweise bleiben unverändert.
  • Es wird ein sensiblereres Verfahren für den Hemmstofftest bundesweit vorgeschrieben. (Anm.d.Red.: An dieser Stelle haben wir in einer ersten Version dieses Artikels einen konkreten Test eines Herstellers genannt. Es gibt jedoch mehrere Anbieter und Tests, die den gesetzlichen Anforderungen genügen.)

Pauschalierung nur noch bis 600.000 Euro Umsatz

Erwartungsgemäß billigte der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2020. Das Gesetz begrenzt die Umsatzsteuerpauschalierung auf land -und forstwirtschaftliche Betriebe mit weniger als 600.000 Euro Jahresumsatz. Die Möglichkeiten zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrages werden ebenso verbessert wie die steuerlichen Regelungen für die Aufteilung und Verkleinerung von Betrieben.

Der Deutsche Bauernverband (DBV) bedauerte, dass mit der Änderung der Durchschnittssatzbesteuerung eine seit Jahrzehnten bewährte Vereinfachungsregelung nur für einen Teil der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe erhalten werden könne. „Mit der aus unserer Sicht nicht sachgerechten Umsatzgrenze von 600.000 Euro wird vielen Vollerwerbsbetrieben diese Vereinfachung nun nicht mehr zur Verfügung stehen“, stellte DBV-Präsident Joachim Rukwied fest. Dies bedeute einen schmerzhaften Einschnitt für viele Landwirte. Die anhängigen europäischen Vertragsverletzungs- und Beihilfeverfahren müssten jedoch beendet und Rückforderungen für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe vermieden werden.

EEG-Novelle bringt Anschlussförderung für ältere Windräder

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Nachdem der Bundestag dem neuen EEG am Donnerstag zugestimmt hatte, votierte heute auch die Länderkammer für das Gesetz. Das neue EEG tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.

Kommunen dürfen sich künftig an Windkraftanlagen finanziell beteiligen. Bei der Photovoltaik wird der „atmende Deckel“ neu geregelt. Die Vergütungsbedingungen für große Photovoltaik-Dachanlagen werden verbessert; sie können künftig zwischen Ausschreibungen und einer auf den Eigenverbrauch optimierten Förderung wählen. Der Eigenverbrauch bei allen Solaranlagen wird gestärkt und vereinfacht. Photovoltaik-Dachanlagen mit weniger als 30 kW werden von der EEG-Umlage befreit. Der Korridor für Freiflächenanlagen entlang von Autobahnen und Eisenbahnen wird von 110 auf 200 Meter fast verdoppelt.

Windenergieanlagen an Land, deren Förderzeitraum ausläuft, sollen sich in Ausschreibungen um eine Anschlussförderung bewerben können, die bis 2022 läuft. Dazu ist allerdings noch eine beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission erforderlich.

Länder fordern einen besseren Schutz des Waldes vor Verbissschäden

Der Bundesrat verabschiedete eine umfassende Stellungnahme zu einem Gesetzespaket, mit dem das Jagd-, das Naturschutz- und das Waffengesetz geändert werden sollen. Ziel ist ein besseres Gleichgewicht zwischen dem Schutz von Wald und Wild.

Dabei sprach sich die Länderkammer heute in der Tendenz für einen stärkeren Waldschutz vor Verbissschäden aus, als der Regierungsentwurf vorsieht. Die von der Regierung geplante Regelung für die Abschussplanung bei Rehwild tragen die Länder darum nicht mit. Brandenburgs Landwirtschaftsminister Axel Vogel sagte im Plenum, die Rechte der Grundbesitzer müssten durch das Gesetz gestärkt werden, um den Verbiss in den Griff zu bekommen.

Der Gesetzentwurf ist durch den Bundesrat allerdings nicht zustimmungspflichtig. Er geht nun zur weiteren Beratung an den Bundestag zurück

Neues Weingesetz ändert das Bezeichnungsrecht

Weinreben an der Ahr

Der Bundesrat stimmte abschließend einer umfassenden Änderung des Weingesetzes zu. Bei der Kennzeichnung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung dürfen künftig auf dem Etikett auch die Namen größerer geographischer Einheiten angegeben werden. Dagegen soll die Verwendung kleiner geographischer Einheiten bei Weinen mit geschützter geografischer Angabe untersagt werden. Damit wird das deutsche Qualitätsweinsystem stärker zu einem an der geografischen Herkunft orientierten System weiterentwickelt. Einzelheiten wird eine Novelle der Weinverordnung regeln.

Die Klassifizierung von Rebsorten wird mit dem neuen Weingesetz vereinheitlicht und vereinfacht. Außerdem wird das Budget für die Absatzförderung deutscher Weine von 1,5 Mio. auf 2 Mio. Euro pro Jahr aufgestockt. Die seit 2016 geltende Begrenzung von Neuanpflanzungen wird auf 300 Hektar Reben jährlich bis 2023 fortgeschrieben.

Schlachtindustrie muss auf Werkverträge und Leiharbeit verzichten

Grünes Licht gab die Länderkammer auch für das Arbeitsschutzkontrollgesetz. Damit werden Werkverträge in Schlachtunternehmen ab 50 Mitarbeitern ab dem kommenden Jahr verboten. Leiharbeit wird ab April deutlich eingeschränkt.

Zur Abdeckung saisonaler Auftragsspitzen sieht das Gesetz überdies vor, dass durch Tarifverträge für tarifgebundene Entleiher im Bereich der Fleischverarbeitung Arbeitnehmerüberlassung bis zu einer Quote von acht Prozent zugelassen werden kann.

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