Das befristete Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis soll dauerhaft gelten. Das sieht der Entwurf einer neunten Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vor, den das Bundeskabinett am vergangenen Mittwoch beschlossen hat. Daneben soll das Wettbewerbsrecht im Bereich der Lebensmittelkette in einigen Punkten verschärft werden. So zielt eine Neuformulierung der Missbrauchsregelung zum sogenannten Anzapfverbot auf eine effektive Anwendbarkeit durch Ausräumung bestehender Rechtsunsicherheiten.
Nach der geplanten Neuregelung soll künftig allein die Aufforderung zur Vorteilsgewährung ohne sachlich gerechtfertigten Grund einen Missbrauch von Marktmacht darstellen. Der Deutsche Bauernverband (DBV) begrüßte die vorgesehenen Gesetzesänderungen. Damit werde die seit langem geforderte wirksamere Bekämpfung unfairer Geschäftspraktiken in der Lebensmittellieferkette einen wichtigen Schritt vorangebracht, erklärte der Verband.
Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel nannte die Entfristung des Verkaufsverbots von Lebensmitteln unter Einstandspreis „ein wichtiges Signal gegen den Preiskampf im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels“. Damit trage man einer wesentlichen Forderung der Landwirtschaft und der Lebensmittelhersteller Rechnung.
Rechtssichere Beurteilungsmaßstäbe
Ausdrücklichst unterstützt wird vom Bauernverband auch die Änderung der Missbrauchsregelung im Lebensmittelbereich. Damit stelle künftig bereits ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem geforderten Vorteil und dem angegebenen Grund der Forderung ein Indiz für das Fehlen der sachlichen Rechtfertigung des Vorteils dar, erläuterte der Verband. Vom Missbrauch betroffene Unternehmen könnten auf diese Weise leichter die Voraussetzungen prüfen; ferner würden dem Bundeskartellamt sowie den Gerichten bezüglich der Tatbestandsvoraussetzungen rechtssichere Beurteilungsmaßstäbe an die Hand gegeben.
Bei der geplanten Verlängerung des Verkaufsverbots unter Einstandspreis sei wichtig, dass durch eine Definition des Begriffs des Einstandspreises die Anwendbarkeit dieser Verbotsregelung erleichtert werde. Nicht einverstanden ist der DBV damit, dass diese Verbotsregelung nur dem Schutz von kleinen und mittleren Wettbewerbern im Lebensmitteleinzelhandel dienen soll und deshalb nur bei den großen Unternehmen mit relativer Marktmacht greifen würde.
Quelle: Agra Europe
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