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Corona-Hilfspaket: 8 Beschlüsse, die Landwirten jetzt helfen

Julia Klöckner bei der Tagung Bundeskabinett
am Freitag, 27.03.2020 - 11:24 (1 Kommentar)

Der Bundesrat hat das Hilfspaket zur Stabilisierung der Wirtschaft beschlossen. Die Landwirtschaft wird systemrelevant.

Der Bundesrat hat heute das von der Bundesregierung vorgelegte umfassende Gesetzespaket gebilligt, das die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise begrenzen und das Gesundheitssystem stabilisieren soll. Teil der Maßnahmen ist ein Nachtragshaushalt in Höhe von 156 Mrd. Euro.

Mit der Sondersitzung im Bundesrat wurde das Gesetzgebungsverfahren in Rekordzeit abgeschlossen. Der Bundestag hatte das Gesetz am 25. März 2020 verabschiedet, die Regierung es nur zwei Tage vorher per Kabinettsbeschluss auf den Weg gebracht.

In dem Gesamtpaket aus sechs Änderungsgesetzen enthalten sind weitreichende Erleichterungen für die Land- und Ernährungswirtschaft, die insbesondere dem akuten Mangel an Saisonarbeitskräften entgegenwirken sollen. 

Saisonkräfte dürfen bis zu 5 Monate sozialversicherungsfrei arbeiten

Folgende Änderugen wurden beschlossen:

1. Land- und Ernährungswirtschaft werden als systemrelevante Infrastruktur anerkannt.  Somit ist es etwa hinsichtlich Quarantänemaßnahmen und Betriebsschließungen möglich, dass diese Infrastruktur unter Berücksichtigung des notwendigen Gesundheitsschutzes aufrecht erhalten bleibt.

 2. Ausweitung der ‚70-Tage-Regelung‘: Saisonarbeitskräfte dürfen bis zum 31. Oktober eine kurzfristige Beschäftigung für bis zu 115 Tage sozialversicherungsfrei ausüben. Bisher war das für bis zu 70 Tage möglich. Saisonarbeitskräfte, die bereits in Deutschland sind und länger arbeiten wollen, können dies tun.

Kurzarbeiter können hinzuverdienen

3. Das Bundesarbeitsministerium wird eine Auslegungshilfe vorlegen, wonach eine Arbeitnehmerüberlassung in der Corona-Krise ohne Erlaubnis möglich ist und das streng auszulegende Kriterium „nur gelegentlich" dem nicht entgegensteht. Die Regelung ist wichtig, um flexibel auf die Krise und auf mögliche Personalverschiebungen zwischen den Wirtschaftszweigen (in Richtung Ernährungs- und Landwirtschaft) reagieren zu können. 

 4. Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld: Das Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung wird übergangsweise bis Ende Oktober 2020 bis zur Höhe des Nettolohns aus dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Dazu ein Beispiel: Wer 2.000 Euro netto verdient, erhält 60 % Kurzarbeitergeld, also 1.200 Euro. Ein Hinzuverdienst bis zur Höhe des Nettolohns ist möglich, ohne dass eine Kürzung des Kurzarbeitergeldes erfolgt; also 800 Euro Zuverdienst ohne Anrechnung möglich.

Mit dieser Regelung wird der finanzielle Anreiz zur Aufnahme einer Nebenbeschäftigung als Saisonarbeitskraft erhöht.

Pächtern darf nicht gekündigt werden

5. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei Vorruheständlern wird in der gesetzlichen Rentenversicherung von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben und in der Alterssicherung der Landwirte vollständig aufgehoben. Die Regelung gilt für die gesamte Dauer des Jahres 2020. Auf diese Weise werden Anreize für eine vorübergehende Beschäftigung in der Landwirtschaft geschaffen.

 6. Arbeitszeitflexibilisierung: Die Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz für das Überschreiten der 10-Stunden-Grenze und der 6-Tage-Woche werden gelockert. Dadurch werden eine 6-Tage-Woche und Sonntagsarbeit ohne obligatorischen Ausgleichstag möglich. Dazu wird es eine entsprechende Verordnungsänderung geben.

7. Kündigungsschutz: Landwirten, die aufgrund der Corona-Krise Schwierigkeiten haben, ihre Pacht zu bedienen, darf bis zum 30. Juni nicht einseitig gekündigt werden.

Einmalige Zuschüsse für Kleinunternehmer in der Bredouille

8. Für in ihrer Existenz bedrohte Soloselbständige, kleine Unternehmen und Angehörige der freien Berufe gibt es die Möglichkeit eines einmaligen Zuschusses von:

  • bis zu 9.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent),
  • bis 15.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) und
  • ggf. Beantragung für 2 weitere Monate möglich.

Voraussetzung ist, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona aufgetreten sind. Schadenseintritt muss nach dem 11. März 2020 gewesen sein. Die Zahlung wird zu Beginn des Dreimonatszeitraums geleistet.

Julia Klöckner zum Corona-Paket der Bundesregierung

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