Der EU-Agrarkommissar Phil Hogan stellte im Januar 2016 ein "Gelbe-Karte-System" vor, mit dem für um bis zu zehn Prozent überzogene Flächenangaben bei erstmaligem Verstoß nur die Hälfte der üblichen Strafe fällig wird.
Jetzt bekräftigt Hogan erneut die Regelung der „Gelben Karte“ für „Ersttäter“ aus der Landwirtschaft. Diese sei ein Beitrag zu einer „fairen, robusten, vereinfachten“ Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), erklärte der Ire in seiner Antwort auf eine parlamentarische Anfrage der SPD-Europaabgeordneten Susanne Melior.
Missbräuchliche Inanspruchnahme soll verhindert werden
Mit dieser Regelung würden vor allem geringfügigen Übererklärungen Rechnung getragen, so der EU-Agrarkommissar. Die mit der „Gelben Karte“ verbundenen Nachkontrollen seien eingeführt worden, um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme einer günstigeren Regelung vorzubeugen und die Begünstigten zu ermutigen, künftig korrekte Erklärungen einzureichen. Dabei solle der Aufwand auf das „Notwendigste“ beschränkt werden.
Des Weiteren werde nur ein kleiner Teil der Begünstigten, die eine „Gelbe Karte“ erhielten, einer Nachkontrolle vor Ort unterzogen, stellte Hogan fest. Hinzu komme, dass die Vorabprüfungen in Verbindung mit dem geodatenbasierten Beihilfeantrag (GSAA) bereits in einer früheren Phase dafür sorgten, dass Begünstigte, die Schwierigkeiten bei der Einhaltung der GAP-Vorschriften hätten, die Fehler berichtigt hätten und alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllten.
Gelbe Karte zieht Nachkontrollen mit sich
Melior, die dem EU-Landwirtschaftsausschuss als stellvertretendes Mitglied zugeordnet ist, hatte in ihrer Anfrage kritisiert, dass eine Vereinfachung der Gemeinsamen Agrarpolitik mittels der „Gelben Karte“ nicht gelungen sei. Die Nachkontrollen sowohl für die Verwaltung als auch für die Betriebe selbst seien mit einem „sehr hohen personellen Aufwand“ verbunden.
Erhält ein Landwirt eine „Gelbe Karte“, wird bei einer erstmaligen Flächenübererklärung von nicht mehr als 10 % lediglich die Hälfte der üblichen Strafe fällig. Der Landwirt wird aber im Folgejahr erneut kontrolliert. Bei einem Wiederholungsverstoß muss die zuvor erlassene Hälfte des Strafgeldes nachgezahlt werden.
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