Mit dem EEG 2014 wurde bereits beschlossen, das Fördersystem für Erneuerbare Energien auf Ausschreibungen umzustellen. Jetzt liegt der Entwurf eines Gesetzes vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des EE-Rechts vor. Lesen Sie hier, was auf die Branche zukommt:
Strom wird nur mit Ausschreibung bezahlt
Das Gesetz sieht vor, dass der in EEG-Anlagen erzeugte Strom künftig grundsätzlich nur noch bezahlt wird, wenn die Anlagen erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen haben. Zu diesem Zweck wird die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Zahlungen für Strom aus neuen Anlagen regelmäßig ausschreiben. Dabei werden die Ausschreibungsvolumen so bemessen, dass der Ausbaukorridor (40 bis 45 Prozent Erneuerbaren-Anteil im Jahr 2025) eingehalten wird.
Diese Anlagen sind von Ausschreibungen ausgenommen
Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 1 Megawatt (MW) sollen von den Ausschreibungen ausgenommen werden und nach dem bisherigen System vergütet. Außerdem werden folgende Technologien von den Ausschreibungen ausgenommen:
- neue Wasserkraft-,
- Geothermie-,
- Deponiegas-,
- Klärgas- und Grubengasanlagen.
Dieses Gesetz enthält erste Eckpunkte und eine Verordnungsermächtigung für die Umsetzung von Ausschreibungen für Biomasseanlagen. Das Ausschreibungssystem soll insbesondere effizienten bestehenden Biomasseanlagen eine wirtschaftliche Anschlussperspektive bieten, heißt es im Referentenentwurf.
Das gilt für Solaranlagen
Für Solaranlagen wird die Anfang 2015 gestartete Pilot-Ausschreibung für Freiflächenanlagen fortentwickelt und auf weitere Flächen (z.B. Abfalldeponien) und auf große Dachanlagen erweitert. Daher wird das Ausschreibungsvolumen auf 500 MW pro Jahr erhöht. Alle Solaranlagen mit einer installierten Leistung unter 1 MW müssen nicht an Ausschreibungen teilnehmen. Ihr anzulegender Wert wird wie bisher gesetzlich bestimmt.
Das gilt für Windenergieanlagen
Für Windenergieanlagen an Land mit Ausnahme von Prototypen und Anlagen bis 1 MW werden Ausschreibungen eingeführt. Teilnehmen können alle Anlagen, die über eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz verfügen. Geboten wird auf einen Vergütungssatz auf Basis eines einstufigen Referenzertragsmodells.
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