Von den zehn genehmigten gentechnisch veränderten Organismen (GVO) sind neun für die Verwendung in Lebens- und Futtermitteln und eine Nelke als Zierschnittblume zugelassen.
Keine dieser Genehmigungen umfasst den Anbau der Pflanzen in der EU. Die Zulassungen sind zehn Jahre lang gültig. Alle Produkte, die aus diesen genetisch veränderten Organismen hergestellt werden, unterliegen den Kennzeichnungs- und Rückverfolgbarkeitsvorschriften der EU.
Mais, Baumwolle und Raps
Konkret handelt es sich bei den Produkten um Erstzulassungen für sieben GVO für die Verwendung in Futter- und Lebensmitteln (Baumwolle GHB614xLLCotton25xMON1598, Mais 5307, Mais MON 87403, Mais 4114, Mais MON87411, Mais Bt11xMIR162x1507xGA21, Soja MON87751), zwei erneuerte Zulassungen zum selben Zweck (Ölraps Ms8xRf3 und Mais 1507xNK603) und die Zulassung einer Nelke als Zierschnittblume.
Die zehn GVO haben ein umfassendes Zulassungsverfahren durchlaufen, einschließlich einer positiven wissenschaftlichen Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Alle EU-Mitgliedstaaten hatten das Recht, sich im Ständigen Ausschuss und anschließend im Beschwerdeausschuss zu äußern.
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Importiert werden überwiegend GV-Futtermittel
Die EU importiert erhebliche Mengen von GV-Futtermitteln, jedoch nur wenige GV-Lebensmittel.
Nicht nur für den Anbau, sondern auch für das Inverkehrbringen von GVO und die Verwendung daraus gewonnener Produkte in der Lebens- und Futtermittelkette ist eine EU-Zulassung erforderlich. Diese wird unter der Voraussetzung erteilt, dass im Rahmen einer gründlichen Bewertung durch die EFSA in Zusammenarbeit mit den wissenschaftlichen Stellen der Mitgliedstaaten nachgewiesen wird, dass kein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt besteht.
Die Liste aller zugelassenen GV-Pflanzen und der Geltungsbereich der betreffenden Zulassungen kann im EU-Register der in Lebens- und Futtermitteln zugelassenen GVO aufgerufen werden.
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