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Grundstückverkehrsrecht

EU-Leitlinien gegen Spekulation am Bodenmarkt

Kulturlandschaft
am Freitag, 13.10.2017 - 13:50 (Jetzt kommentieren)

Die EU-Kommission hat Leitlinien für den Schutz des Bodenmarktes vor Spekulation und Landraub vorgelegt.

Mit ihren Leitlinien will die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten eine Orientierung an die Hand geben, wie sie ihren Bodenmarkt vor übertriebener Konzentration und spekulativen Käufen schützen können. Andererseits weist sie auf die Grenzen des EU-Rechts für staatliche Eingriffe hin.

Beispielsweise dürfen Mitgliedstaaten nicht pauschal verlangen, dass ein Käufer von landwirtschaftlichen Flächen vor Ort wohnen muss. Das bedeutet, auch grenzüberschreitende Käufe müssen erlaubt sein. Nach europäischem Recht dürfen die Mitgliedstaaten insbesondere nicht verlangen, dass ein Käufer die Flächen selbst bewirtschaftet oder eine bestimmte landwirtschaftliche Berufsqualifikation nachweisen kann. Auch dürfen sie Unternehmen nicht vom Flächenkauf ausschließen.

Staatliche Preisintervention ist möglich

Andererseits ist mit der europäischen Rechtsprechung vereinbar, wenn der Kauf landwirtschaftlicher Flächen nur nach Genehmigung durch nationale Behörden zustande kommt. Zulässig sind auch eine Obergrenze für den Flächenerwerb und staatliche Preisvorgaben. Vorkaufsrechte für bestimmte Käufergruppen wie zum Beispiel Pächter, Nachbarn, Miteigentümer oder den Staat sind ebenfalls rechtens.

Ende der Übergangsregeln

Hintergrund der nun vorgelegten Leitlinien ist, dass das Europäische Parlament die EU-Kommission im März aufgefordert hatte, klare und umfassende Kriterien vorzulegen für staatliche Eingriffe in den Bodenmarkt. In den vergangenen Jahren haben einige Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene sehr unterschiedliche Regeln erlassen. Motivation war in den meisten Fällen außerlandwirtschaftliche Investoren – teilweise aus dem Ausland – vom Bodenmarkt fernzuhalten. Eine Überhitzung durch Spekulation und Anlegerkapital soll so vermieden werden.

Teilweise sieht die EU-Kommission jedoch das EU-Grundprinzip des freien Kapitalmarktes verletzt. Bulgarien, Ungarn, Lettland, Litauen und die Slowakei hat die Brüsseler Behörde darum im Mai aufgefordert, ihr Grundstücksverkehrsrecht mit der EU-Rechtslage in Einklang zu bringen.

Für einige nach dem EU-Beitritt der osteuropäischen Staaten zunächst erlaubten Beschränkungen, insbesondere für den Bodenkauf durch EU-Ausländer, ist die Übergangsfrist nämlich abgelaufen.

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