Die Änderung durch den Bundestag betraf ältere Narkosegeräte, die schon in Betrieb sind und laut einer Übergangsvorschrift weiter genutzt werden dürfen. Voraussetzung dafür ist, dass „die sachkundige Person die Anzahl und Anwendungen des Narkosegerätes sowie das Datum der jeweiligen Anwendungen schriftlich oder elektronisch aufzeichnet“, was bei neuen Geräten automatisch erfolgt.
Kern der verabschiedeten Verordnung ist eine Ausnahme vom Tierarztvorbehalt bei der Vollnarkose mit Isofluran während der Kastration. Aus wirtschaftlichen und logistischen Gründen sei die Anästhesie mit Isofluran für die Mehrheit der Betriebe nur möglich, wenn sie vom Landwirt selbst durchgeführt werde, denn es stünden für eine flächendeckende Anwendung nicht genügend Tierärzte zur Verfügung, heißt es in der Begründung. Der Eingriff unter Vollnarkose darf aber nur von Personen mit Sachkundenachweis durchgeführt werden.
Voraussetzungen für die Sachkunde geregelt
Geregelt werden in der Verordnung neben Vorschriften zu den Narkosegeräten und dem Verfahren der Ferkelkastration insbesondere die Bestimmungen zum Sachkundenachweis.
Voraussetzung für diesen sind unter anderem die Vollendung des 18. Lebensjahres, eine Fachausbildung oder ein einschlägiges Studium oder eine mindestens zweijährige berufliche Erfahrung im Umgang mit Ferkeln. Für den Nachweis müssen ein theoretischer Lehrgang und eine Praxisphase mit anschließender Prüfung absolviert werden.
Bundesrat nimmt im September Stellung
Gegenwärtig wird nach Angaben des Bundeslandwirtschaftsministeriums an der Erarbeitung des Schulungsmaterials für die Sachkundelehrgänge gearbeitet.
Der Verordnung muss der Bundesrat noch zustimmen, was einer Regierungssprecherin zufolge für die Sitzung am 20. September vorgesehen ist. Geplant sei, dass die Verordnung spätestens am 16. Dezember 2019 in Kraft tritt.
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