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Kraftfahrzeugsteuer

Futtermischwagen bald von der KfZ-Steuer befreit?

am Mittwoch, 13.07.2016 - 14:15 (Jetzt kommentieren)

Die Fraktion Die Linke strebt Steuererleichterungen in einem bestimmten Bereich der Landwirtschaft an. Davon sollen beispielsweise Futtermischwagen begünstigt werden.

Die Fraktion Die Linke hat für die Steuererleichterungen den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (18/9034) vorgelegt. Darin geht es um die Voraussetzungen, unter denen Sonderfahrzeuge, die in der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden.

Eine Voraussetzung ist nach Angaben der Fraktion, dass diese Fahrzeuge auch ihrer Bauart nach ausschließlich für die Land- und Forstwirtschaft geeignet und bestimmt sind. Sobald ein Sonderfahrzeug auch für einen anderen Zweck genutzt werden könne, entfalle die Befreiung.

Die Linke hatte dem Antrag in der letzten Woche zugestimmt, so dass er nun in den Ausschüssen (Haushalt, Finanzen, Landwirtschaft) beraten werden kann. Wird der Ansatz positiv bewertet, könnten die betroffenen Fahrzeuge schon im nächsten Jahr von der Steuer befreit werden.

Bundesfinanzhof hat Rechtsprechung bekräftigt

Wie die Linke in dem Antrag schreibt, habe der Bundesfinanzhof (BFH) zwar mit seinem Urteil vom 16. Juli 2014 (Aktenzeichen II R 39/12) die bisherige strikte Rechtsprechung bekräftigt. Fahrzeuge, die auch in der gewerblichen Viehzucht verwendet werden könnten, würden keine Steuerbefreiung erhalten, selbst wenn sie vom Halter ausschließlich in seinem landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt würden.

Nach Ansicht der Fraktion geht diese Einschränkung zu Lasten der Landwirte in Deutschland, da viele Sonderfahrzeuge wie selbstfahrende Futtermischwagen naturgemäß keine Besonderheiten für die landwirtschaftliche Viehzucht gegenüber der gewerblichen Viehzucht aufweisen könnten.

Daher fordert die Fraktion, im Paragraf 3 Nummer 7 Satz 2 des Gesetzes das Wort "nur" zu streichen. Damit würden Sonderfahrzeuge, die ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt würden "und auch, statt nur, dafür geeignet und bestimmt sind, von der Steuer befreit".

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