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Nach Verbotserlass vom Landwirtschaftsministerium Niedersachsen

Gericht gibt Lebendtransport von 270 Rindern nach Marokko wieder frei

Rinder beim Transport in einem Lkw
am Dienstag, 11.05.2021 - 16:05 (3 Kommentare)

Am Freitag (07.05.) untersagte das niedersächsische Landwirtschaftsministerium eine Transportabfertigung von 270 Rindern im Landkreis Aurich. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat den Erlass inzwischen wieder aufgehoben.

Niedersachsens Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast (CDU) sieht in der Entscheidung des Gerichts akuten Handlungsbedarf: Weil ihr Ministerium durch den Export der 270 Rinder nach Marokko Tierschutzverletzungen befürchtete, übersandte es einen Verbotserlass an die zuständige Behörde im Landkreis Aurich. Einige der 270 Tiere seien tragend.

Nach Informationen einer Pressemitteilung des ML habe das Oldenburger Verwaltungsgericht gestern am frühen Abend entschieden, dass die Abfertigung stattfinden muss. Damit hat das Gericht der Klage des Transportunternehmens stattgegeben.

Otte-Kinast: „Ich bedaure diese Entscheidung.“

Die niedersächsische Landwirtschaftsministerin bekräftigt ihre Forderung nach einem Verbot von tierschutzwidrigen Lebendexporten in Drittstaaten. „Ich bedaure diese Entscheidung. Das Urteil zeigt: Der Bund muss jetzt handeln. Wir brauchen ein bundesweites Verbot der Beförderung von Tieren in Drittstaaten, in denen die Einhaltung des Tierschutzes nicht gewährleistet ist – je zügiger, desto besser“, so die CDU-Politikerin.

Im Februar hatten die Bundesländer die Regierung aufgefordert, Rindertransporte in Drittstaaten, bei denen von einer unzureichenden Versorgung der Tiere auszugehen ist, zu verbieten.

Ministerium will rechtliche Klarstellung

Den Erlass begründete das Ministerium mit seiner Auffassung, dass bei einem Transport gegen das Tierschutzrecht verstoßen werde. So erklärte das Ministerium am Freitag, dass die Mindeststandards für die Schlachtung im Zielland Marokko nicht gewährleistet seien. Dort sei das Schächten, also das Schlachten ohne Betäubung, an der Tagesordnung. In Deutschland dagegen müsse für das Schächten ein begründeter Ausnahmefall vorliegen. Außerdem seien die Voraussetzungen für die Ausnahmefälle streng und verhinderten für die Tiere erhebliche Schmerzen und Leiden.

Zum Urteil des Gerichts weist die Behörde darauf hin, dass eine sofortige Beschwerde an die nächsthöhere Instanz, dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, für den Transport keine aufschiebende Wirkung gehabt hätte.

Sobald eine Begründung des Gerichts vorliege, werde das Ministerium den Beschluss rechtlich bewerten. Es werde eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren angestrebt, die gleichzeitig eine abschließende rechtliche Klarstellung erwirken soll.

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