Der Normenkontrollrat veranschlagt die jährlichen Kosten für An- und Nachsaat sowie die jährliche Pflege des geplanten 5 m breiten Randstreifens in einer Stellungnahme auf rund 63 Euro/ha. Bei einer Gesamtfläche von bundesweit schätzungsweise rund 9 000 ha ergeben sich Gesamtkosten von rund 600 000 Euro im Jahr.
Hinzu kommen Einbußen durch die Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung auf den betreffenden Flächen. Die veranschlagt der Normenkontrollrat auf jährlich etwa 7,3 Mio Euro. Zudem sei nicht ausgeschlossen, dass die Festlegung der Nutzungsart für betroffene Randstreifen mittelbar zu einer geänderten Bewertung des Grundstücks führe, heißt es schließlich in der Stellungnahme.
EuGH-Urteil erfordert eine Verschärfung
In Ergänzung zu Änderungen an der Düngeverordnung vom Mai 2017 soll mit der Gesetzesänderung ein neuer Paragraf 38a in das Wasserhaushaltsgesetz aufgenommen werden.
Demnach soll auf Flächen, die an Gewässer grenzen und eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens fünf Prozent aufweisen, zur Böschungskante des Gewässers eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke erhalten oder hergestellt werden. Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Juni 2018.
Federführend ist jetzt der Umweltausschuss

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme von Ende März lediglich eine Präzisierung für einen besseren Vollzug gefordert. So soll der Grad der Hangneigung innerhalb eines Abstandes von 20 m zur Böschungsoberkante ermittelt werden. In ihrer Gegenäußerung hat die Regierung dieser Forderung zugestimmt.
Der Bundestag hat den Entwurf nun heute ohne Aussprache zur weiteren Beratung in seine Fachausschüsse überwiesen. Die Federführung hat auf Antrag der Großen Koalition der Umweltausschuss. Ein FDP-Antrag, die Federführung dem Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft zu übertragen, wurde im Bundestag abgelehnt.
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