Nach Auffassung von Baden-Württembergs Landwirtschaftsminister Peter Hauk entsprechen Tiertransporte bei Temperaturen über 30 Grad Celsius nicht den rechtlichen Vorgaben.
Ein solcher Transport bedeute für die Tiere unnötiges Leid und sei daher nicht im Sinne des Tierschutzes, erklärte Hauk heute in Stuttgart. Es sei davon auszugehen, dass ab 30 Grad Celsius Außentemperatur der Toleranzbereich im Inneren eines Fahrzeuges ohne Klimatisierung nicht eingehalten werde.
EU-Verordnung macht eindeutige Vorgaben
Tiertransporte, die in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt werden, sind in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Tiertransport geregelt. Es handelt sich dabei um eine EU-Verordnung, die in Deutschland unmittelbar anzuwenden ist.
Wie das Stuttgarter Agrarressort erläuterte, schreibt diese Verordnung vor, dass Belüftungssysteme in Fahrzeugen und Anhängern so konzipiert und konstruiert sein und so gewartet werden müssen, dass zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung und unabhängig davon, ob das Transportmittel steht oder fährt, je nach Außentemperatur für alle Tiere innerhalb des Transportmittels Temperaturen in einem Bereich zwischen 5 °C und 30 °C gehalten werden können.
Lieferungen in Drittstaaten nur mit direktem Datenzugriff
Baden-Württemberg vertritt die Auffassung, dass Tiertransporte nur dann abgefertigt werden dürfen, wenn die genannten Tierschutzbestimmungen auf der gesamten Transportroute bis zum Abladen der Tiere am Bestimmungort sicher eingehalten sind.
Frankreich hat Lebendtiertransporte bereits Ende Juni aufgrund der dort herrschenden Hitzewelle untersagt. Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner hatte kürzlich in Brüssel darauf gedrängt, dass die Vorgaben der EU-Tierschutztransportverordnung einheitlich und konsequent durchgesetzt werden.
Hauk erklärte, damit die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für die Behörden während des gesamten Transports überprüft werden könne, werde eine Abfertigung von Tiertransporten aus Baden-Württemberg in entfernte Drittstaaten zukünftig nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass der Behörde ein direkter Online-Zugang auf die Daten der Navigationssysteme ermöglicht werde.
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