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Flutkatastrophe

Hochwasserschäden in der Landwirtschaft werden zu 80 Prozent erstattet

Aufräumarbeiten im Weinort Mayschoß
Johanna Michel
Johanna Michel, agrarheute
am Mittwoch, 01.09.2021 - 11:59 (Jetzt kommentieren)

Das Bundeskabinett hat in seiner heutigen (01.09.) Sitzung die „Rechtsverordnung Aufbauhilfe 2021“ beschlossen. Für Unternehmen und Bürger sollen 80 Prozent der entstandenen Schäden erstattet werden. Die Ausgleichszahlungen in der Land- und Forstwirtschaft orientieren sich an einem neuen Förderkatalog.

Wie aus einer Pressemitteilung des Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMEL) hervorgeht, beträgt der Zuschuss bis zu 80 Prozent des Schadens. In Härtefällen könne auch der gesamte Schaden erstattet werden.

Angerechnet würden die Zahlungen von Versicherungen und Soforthilfen, sodass der Ausgleich des Schadens insgesamt nicht über 100 Prozent hinausgehe.

Die Hilfen von Bund und Ländern für den Wiederaufbau belaufen sich auf 30 Milliarden Euro. In der Land- und Forstwirtschaft seien laut BMEL Schäden in Höhe von 300 Millionen Euro entstanden. Davon seien die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Bayern und Sachsen betroffen.

Je nach Schadenshöhe in einem Bundesland wird entsprechender Anteil des Geldes zugeteilt. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums erhalte Rheinland-Pfalz 55 Prozent und Nordrhein-Westfalen 44 Prozent der Mittel.

Damit die Verordnung in Kraft treten kann, müssen Bundestag und Bundesrat in ihren für die nächste Woche geplanten Sondersitzungen zustimmen.

Mehr Schäden förderfähig als nach dem Elbehochwasser 2013

Das BMEL benennt in seiner Mitteilung die förderfähigen Schäden und weist darauf hin, dass der Punktekatalog umfangreicher sei als nach dem Elbehochwasser von 2013. Allerdings müssten die Details in Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern geregelt werden.

Im Förderkatalog enthalten seien jetzt:

  • Schäden durch Starkregen
  • Beräumung von Produktions- und Gebäudeflächen sowie die Instandsetzung von Versorgungswegen
  • Weinbau, Sonderkulturen (etwa Hopfen) sowie Aquakultur und Binnenfischerei (relevant vor allem in Sachsen und Bayern)
  • „grüne Weinlese“
  • land- und forstwirtschaftliche Struktur, die für den Weinbau typisch ist, zum Beispiel Trockenmauern
  • Fischbestände (Speise- und Besatzfische) in der Aquakultur; Lagerbestände von Fischereierzeugnissen, Vorräten (etwa Futtermittel), Fanggeräten und Booten (relevant vor allem für Sachsen und Bayern)

Außerdem gebe es Ausgleichszahlungen für folgende Schäden:

  • Der Verlust, die Zerstörung, die Beschädigung und die Kontamination von land- und forstwirtschaftlichen einschließlich für den Sonderkulturanbau genutzten Wirtschaftsgütern wie Betriebsgebäuden, Betriebsvorrichtungen, Maschinen, technischen Einrichtungen, Anlagen und Geräten, darunter auch im Innen- und Außenbetrieb genutzte Spezialgeräte und -maschinen sowie Pflanzenbefestigungsanlagen, Flächen, Tierbeständen, Betriebsmitteln und Vorräten an erzeugten Produkten.
  • Aufwuchsschäden auf land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen einschließlich Sonderkulturflächen und Schäden durch nicht mögliche Aussaat oder Anpflanzung.
  • Schäden an Forstkulturen sowie am aufstockenden Bestand.
  • Evakuierungskosten sowie Kosten für Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von durch das Hochwasser bedingten Gefahren.
  • Aufwendungen, die während des Zeitraums des Hochwassers getroffen wurden, soweit sie unmittelbar der Abwehr von hochwasserbedingten Gefahren und der Begrenzung hochwasserbedingter Schäden gedient haben; Kosten der Beseitigung der Maßnahmen sind ebenfalls förderfähig.
  • Wiederherstellungsaufwendungen sowie Nebenkosten der Schadensermittlung, wie zum Beispiel Gutachterkosten.
Mit Material von dpa

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