Erwartungsgemäß hat die Bundesregierung mit dem Ende der Sommerpause ihren Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 vorgelegt. Veränderungen sind vor allem beim Investitionsabzugsbetrag für kleine und mittlere Betriebe geplant. Für die Land- und Forstwirtschaft würde sich daraus eine Verschlechterung ergeben.
Wie agrarheute aus Berliner Kreisen erfuhr, enthält der Regierungsentwurf aber noch nicht alle geplanten Verschärfungen. Im parlamentarischen Verfahren sollen weitere Änderungen eingebracht werden. Sie dürften vor allem die Vorsteuerpauschale und die steuerliche Behandlung von Tierhaltungskooperationen betreffen.
Obergrenze steigt – aber die Bezugsgröße wechselt
Klar ist schon jetzt: Die Regierung will die Regeln für den Investitionsabzugsbetrag vereinheitlichen. Künftig soll für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze von 150.000 Euro pro Jahr gelten. Wer darüber liegt, soll den steuerlich attraktiven Investitionsabzugsbetrag nicht mehr nutzen dürfen.
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe bedeutet das eine Verschlechterung. Für sie gilt bisher nämlich eine Obergrenze von 125.000 Euro – allerdings bezogen auf den Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert.
Finanzminister will Großbetriebe vom Investitionsabzugsbetrag ausschließen
Nach Angaben des Finanzministeriums haben Prüfungen ergeben, dass der Wirtschaftswert als Größenmerkmal ungeeignet ist. Er erfasst nämlich keine Pachtflächen. Dies habe dazu geführt, dass die eigentlich für kleine und mittlere Unternehmen gedachte Steuervergünstigung des Investitionsabzugsbetrags auch von land- und forstwirtschaftlichen Großbetrieben in Anspruch genommen worden sei, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Damit soll künftig Schluss sein.
Positiv ist, dass beim Investitionsabzugsbetrag künftig bis zu 50 Prozent der Investitionskosten vom Gewinn abgezogen werden können statt bisher 40 Prozent.
Bringt das Jahressteuergesetz die Obergrenze bei der Mehrwertsteuerpauschale?
Im Umsatzsteuerrecht will die Koalition dem Vernehmen nach das Jahressteuergesetz um Regeln zur Mehrwertsteuerpauschale ergänzen.
Im Streit mit der EU-Kommission hatte das Finanzministerium der Brüsseler Behörde bekanntlich angeboten, die Umsatzsteuerpauschalierung auf Betriebe mit weniger als 600.000 Euro Umsatz pro Kalenderjahr zu begrenzen. Das würde rund 20.000 Pauschalierer in die Regelbesteuerung zwingen. Diese Obergrenze könnte nun im Zuge der parlamentarischen Beratungen in das Jahressteuergesetz eingebracht werden.
Nachteile für Tierhaltungskooperationen im Erbschaft- und Grundsteuerrecht
Ein weiterer Dauerbrenner im Steuerstreit zwischen dem Bundeslandwirtschafts- und dem Bundesfinanzministerium droht in den nächsten Monaten ebenfalls wieder aufzuflammen: die steuerliche Behandlung von Tierhaltungskooperationen. Bekanntlich waren die Sonderregeln für Tierhaltungskooperationen – nach heftigen politischen Gefechten – erst Ende 2019 aus dem Bewertungs- in das Einkommensteuergesetz verschoben worden. Diese Verschiebung greift ab 2025. Sie sollte für Kooperationsbauern eigentlich keine Nachteile mit sich bringen.
Steuerexperten gehen jedoch davon aus, dass Tierhaltungskooperationen durch diese Verschiebung beim Erbschaft- und Grundsteuerrecht nicht mehr als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten. Dadurch dürften die spezifischen Vergünstigungen für die Land- und Forstwirtschaft auf Tierhaltungskooperationen nicht mehr angewendet werden. Hier wollen Teile der Koalitionsfraktionen nun nachbessern, heißt es in Berlin.
Die erste Lesung des Jahressteuergesetzes im Bundestag ist für den kommenden Freitag, 9. Oktober, angesetzt.
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