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Greening

Kabinett beschließt Änderungen beim Dauergrünland-Erhalt

am Mittwoch, 23.03.2016 - 13:30 (Jetzt kommentieren)

Die Regelungen beim Dauergrünland waren bisher nicht eindeutig. Jetzt hat das Bundekabinett den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes beschlossen.

Mehr Planungssicherheit für Landwirte

Das Bundeskabinett hat am heutigen Mittwoch den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes beschlossen. Geändert werden sollen damit die Vorschriften zum Dauergrünlanderhalt im Rahmen des Greenings. Dazu erklärt Bundesminister Christian Schmidt:

"Der heutige Beschluss schafft Planungssicherheit für die Landwirte. Mit der Änderung stellen wir im Ergebnis den Zustand wieder her, der vom Gesetzgeber bei Erlass des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ursprünglich beabsichtigt war. Diese Änderung des Gesetzes ist notwendig geworden, nachdem die Europäische Kommission im Sommer 2015 in einem Leitfaden die EU-Vorschriften zum Begriff der Umwandlung im Rahmen des Dauergrünlanderhalt ausgelegt hat."

 

Das steht im Änderungsgesetz

Um im Ergebnis materiell den Zustand herzustellen, der vom Gesetzgeber seinerzeit beabsichtigt war, ist in dem Änderungsgesetz Folgendes vorgesehen:

  •  Im Rahmen der nach dem Leitfaden bestehenden engen Grenzen soll auf Antrag die Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel aufgehoben werden, wenn es in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche umgewandelt werden soll.
  • Die Genehmigung zur Umwandlung von anderem als umweltsensiblem Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche soll ohne Verpflichtung zur Neuanlage von Dauergrünland erteilt werden.
  • Schließlich sollen bereits erfolgte entsprechende Umwandlungen geheilt werden.

 

Hintergrund:

Mit dem Direktzahlungen-Durchführungsgesetz wurden 2014 unter anderem Regelungen zum Erhalt von Dauergrünland im Rahmen des Greening der EU-Direktzahlungen für Landwirte getroffen. Die Europäische Kommission hat im Sommer 2015 einen Leitfaden zur Durchführung der EU-Vorschriften über Dauergrünland vorgelegt. Nach der darin getroffenen Auslegung liegt eine Umwandlung von Dauergrünland auch dann vor, wenn eine Dauergrünlandfläche nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird (z.B. wegen Aufforstung, natürlicher Sukzession oder Stallbau auf der Fläche). Davor wurde in Deutschland allgemein davon ausgegangen, dass unter Umwandlung hier nur eine andere landwirtschaftliche Flächennutzung, also als Ackerland oder für Dauerkulturen, zu verstehen ist. Für nichtlandwirtschaftliche Flächen werden keine Direktzahlungen gewährt.

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