Das ist ein Artikel vom Top-Thema:

Update Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Kastenstand: Bundesrat korrigiert Formfehler

Eine Sau mit Ferkeln in der Abferkelbucht
am Freitag, 18.09.2020 - 15:00 (Jetzt kommentieren)

Der Bundesrat hat den Fehler von Anfang Juli nun korrigiert und die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung durchgewunken.

Bereits im Juli wurde auf Anfrage von agrarheute angekündigt, dass der Bund die Länder dabei unterstützen werde, diesen Fehler in ihrer Länderkammer rechtssicher zu beheben und die vereinbarte Mindestfläche für die Abferkelbuchten festzulegen. Das heißt, durch eine erneute Befassung des Bundesrates am heutigen 18. September mit dem Kastenstand ist die Mindestfläche von 6,5 Quadratmetern beschlossen. 

Der Länderkammer zufolge stellt dies einen geeigneten Kompromiss zwischen den ökonomischen Gesichtspunkten und der Gewährleistung einer tiergerechten Haltung dar.

Die mit der Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung einhergehenden neuen Vorgaben für den Abferkelbereich müssen spätestens nach einer Übergangszeit von 15 Jahren umgesetzt sein. Im Kastenstand dürfen die Sauen dann nur noch fünf Tage um den Zeitpunkt des Abferkelns gehalten werden. Im Deckzentrum wird die Kastenstandhaltung nach acht Jahren nicht mehr zugelassen.

Hintergrund: Fehler bei der Abstimmung

Abstimmung im Bundesrat

Eine Sprecherin des Bundeslandwirtschaftsministeriums hat heute auf Anfrage bestätigt, dass dem Bundesrat bei der Abstimmung zur Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung am 3. Juli 2020 ein Fehler unterlaufen sei.

Die Redaktion agrarheute hatte aufgedeckt, dass beim Votum im Plenum des Bundesrates die Länderkammer versehentlich eine – politisch eigentlich mehrheitlich angestrebte – Mindestgröße der Abferkelbuchten nicht beschlossen hatte.

Der Verordnungsentwurf des Bundesministeriums sah eine Mindestfläche von 6,5 Quadratmetern vor.

Dieser Wert war auch in den Schlussverhandlungen der Länder über die politischen Schattierungen hinweg Konsens und sollte so beschlossen werden. Stattdessen verabschiedete der Bundesrat aber einen gemeinsamen Länderantrag von Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, der den entscheidenden § 24 Absatz 5 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in seiner alten Fassung bestätigte.

Dieser sieht lediglich vor, dass in der Abferkelbucht hinter der Sau „genügend Bewegungsfreiheit“ für das ungehinderte Abferkeln besteht.

Geförderte Neubauten können in Bayern belegt werden

In Bayern gilt für die staatliche Förderung neu gebauter Abferkelbuchten derzeit eine Mindestfläche von 6 Quadratmetern. Die entfallene Festlegung der beabsichtigten Mindestfläche von 6,5 Quadratmetern in der Bundesverordnung wirkt sich nach Angaben des bayerischen Agrarministeriums nicht auf diese mit staatlicher Förderung gebauten Abferkelbuchten aus.

Der Wert von 6 Quadratmetern wird auch in der Anlage 1 der Leitlinien für die Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF) mit den Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung ausdrücklich festgelegt.

Werden die gemäß Vorgabe gebauten Abferkelbuchten zweckentsprechend belegt, steht dies der Förderung nicht entgegen, erklärte das bayerische Landwirtschaftsministerium auf Anfrage.

Das agrarheute Magazin Die digitale Ausgabe September 2023
agrarheute_magazin_composing

Kommentare

agrarheute.comKommentare werden geladen. Bitte kurz warten...