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Eingriffsregelung

Kompensationsverordnung berücksichtigt Agrarbelange bei Bundesvorhaben

Netzausbau Stromtrasse
am Mittwoch, 19.02.2020 - 15:09 (Jetzt kommentieren)

Das Kabinett hat heute die Kompensationsverordnung beschlossen. Agrarbelange sollen bei Bundesbauvorhaben berücksichtigt werden.

Die regierungsinterne Auseinandersetzung um die Bundeskompensationsverordnung ist beigelegt. Nach monatelangen Diskussionen hat das Kabinett heute einen Entwurf beschlossen. Die Verordnung soll Infrastrukturvorhaben beschleunigen.

Nach Darstellung des Bundeslandwirtschaftsministeriums werden landwirtschaftliche Belange dabei berücksichtigt. Allerdings gelten die geänderten Ausgleichsregelungen nur bei Eingriffen in Natur und Landschaft, die ausschließlich in der Zuständigkeit der Bundesverwaltung liegen.

Entsiegelung soll Vorrang haben

Nach der Verordnung soll der Ausgleich im Rahmen der naturschutzfachlichen Kompensation möglichst flächenschonend erfolgen. So sollen vor einer Herausnahme land- und forstwirtschaftlicher Flächen aus der Nutzung zunächst Entsiegelungen sowie produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PIK) wie Blühstreifen, artenreiches Grünland und Gewässerrandstreifen berücksichtigt werden.

Die Land- und Forstwirtschaftsbehörden müssen immer beteiligt werden, wenn agrarstrukturelle Belange betroffen sein könnten. Die Bewertung agrarstruktureller Belange soll allein diesen Behörden vorbehalten bleiben.

Energiewende soll möglichst wenig Flächenfraß verursachen

Die Verordnung regelt auch, dass bestimmte Formen der Fischerei in Offshore-Windenergie-Gebieten zulässig sind. Konkret soll das Fischen mit Reusen und Körben in dem Teil der Sicherheitszone von einem fischereilichen Nutzungsverbot ausgenommen werden, der sich 500 m um den eigentlichen Windpark erstreckt.

Mit der Bundeskompensationsverordnung kommt die Bundesregierung einem Auftrag aus dem Koalitionsvertrag nach. Ziel ist, bei der Errichtung von Erneuerbare-Energien-Anlagen und beim Netzausbau die Flächeninanspruchnahme möglichst gering zu halten.

Der heute vom Kabinett beschlossene Entwurf ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag vorzulegen. Der Bundestag kann sich innerhalb von drei Sitzungswochen mit dem Entwurf inhaltlich befassen. Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Mit Material von AgE, BMU
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