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Recht

Konkret: Das ändert sich bei der Erbschaftsteuer

am Montag, 17.10.2016 - 13:00 (Jetzt kommentieren)

Rückwirkend ab 1. Juli 2016 gelten die Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Folgende Änderungen ergeben sich für landwirtschaftliche Betriebe.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil eine Überarbeitung der Erbschaftsteuer eingefordert. Nach langen Diskussionen haben Bundestag und Bundesrat nun den Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zugestimmt. Die Land- und Forstwirtschaft ist insgesamt nur in geringem Umfang von der Neuregelung betroffen, die Änderungen sollen rückwirkend ab 1. Juli 2016 gelten.

Auswirkungen der Erbschaftsteuerreform im Einzelnen:

  • keine Änderungen bei der Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.
  • Verschärfungen bei Vermögen mit einem Wert von über 26 Mio. Euro
  • Zum Teil ist die Land- und Forstwirtschaft von der sog. Lohnsummenprüfung betroffen. Dabei wird geprüft, ob nach dem Betriebsübergang die Arbeitsplätze erhalten bleiben.

Hier gab es bisher eine Ausnahmeregel für Betriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmern. Um mehr Betriebe als bisher einer solchen Prüfung zu unterziehen, hatte das Bundesverfassungsgericht eine massive Absenkung der Grenze auf "einige wenige Mitarbeiter" gefordert.

Saisonarbeitskräfte werden bei Arbeitnehmergrenze nicht eingerechnet

Nachdem ursprünglich die neue Grenze bei drei Arbeitnehmern geplant war, einigte man sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf fünf Mitarbeiter.

Außerdem war die ausdrückliche Klarstellung im Gesetz wichtig, dass Saisonarbeitskräfte bei der Ermittlung dieser Arbeitnehmergrenze nicht miteingerechnet werden. Das war zwar auch schon bisher so, jedoch war bei der jetzigen Änderung zwischenzeitlich unklar, ob das auch künftig so sein wird.

Mit Material vom Bayerischen Bauernverband

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