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Krisenhilfe: An diese Betriebe will das BMEL Beihilfen zahlen

Ausbringung eines Pflanzenschutzmittels
am Montag, 20.06.2022 - 12:12 (Jetzt kommentieren)

Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) hat heute (20.06.) Details zur Bereitstellung der Krisenhilfe von insgesamt 180 Millionen Euro bekannt gegeben.

Über die Krisenhilfe für Landwirte wegen der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine hatte das Bundeskabinett im April beschlossen. Heute das hat BMEL den höchstmöglichen Auszahlungsbetrag bestätigt und weitere Informationen veröffentlicht.

Voraussetzung soll zunächst sein, dass ein Betrieb besonders unter den Folgen des Ukraine-Kriegs leidet. Wie aus dem Verordnungsentwurf hervorgeht, muss es sich außerdem um Obst- und Gemüsebaubetriebe mit geschützter Produktion sowie Freilandgemüsebaubetriebe, Obstbaubetriebe, Weinbaubetriebe, Hühner-, Puten- und Entenmastbetriebe sowie Betriebe mit Schweinemast, Sauenhaltung und Ferkelaufzucht handeln. Für diese Betriebe wird die Verordnung zur Gewährung einer außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren gelten.

Für Beihilfen müssen Nachhaltigkeitskriterien erfüllt werden

Der Verordnungsentwurf legt darüber hinaus fest, dass die Betriebe im Jahr 2021 eine Greening-Prämie erhalten haben müssen, um Beihilfen zu erhalten. Wie das BMEL erläutert, ermögliche diese Voraussetzung, den Kreis der berechtigten eindeutig Betriebe zu bestimmen und die Gelder ohne Antragsverfahren auszuzahlen.

Wer 2021 keine Greening-Prämie erhalten hat und trotzdem unter den Folgen des Ukraine-Kriegs leidet, soll an einem Kleinbeihilfenprogramm teilnehmen können. In der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe werden diese Betriebe nicht berücksichtigt.

Etwa 40 Prozent der Verluste werden aufgefangen

Die vom Thünen-Institut ermittelten Auswirkungen des Kriegs auf den Gewinn könnten laut BMEL durch die Beihilfen zu etwa 40 Prozent ausgeglichen werden. Um möglichst viele Landwirte zu unterstützen, werde die Anpassungsbeihilfe auf maximal 15.000 Euro pro Betrieb begrenzt.

Bis zum 30. September 2022 soll die Auszahlung erfolgen. Zuständig für die Auszahlung ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Die bei der SVLFG registrierten Flächen- und Tierzahlen sollen für die individuelle Beihilfenhöhe ausschlaggebend sein.

Mit der Anpassungsbeihilfe wird die Mobilisierung der EU-Krisenreserve umgesetzt. Die EU-Krisenreserve trägt 60 Millionen Euro von den insgesamt 180 Millionen Euro bei.

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