In Bayern und Nordrhein-Westfalen werden Anträge von Schweinehaltern auf Corona-Überbrückungshilfen nach vergleichbaren Kriterien bewilligt. Darauf hat das bayerische Wirtschaftsministerium heute am Spätnachmittag (13.1.) hingewiesen.
Weder im Freistaat noch in Nordrhein-Westfalen sind Landwirte, die aufgrund eines Abzugs für den Einfluss der Afrikanischen Schweinepest (ASP) auf ihre Umsätze unter die Grenze von 30 Prozent Umsatzrückgang fallen, antragsberechtigt zur Überbrückungshilfe III und III Plus.
Anmerkung der Redaktion: Wir korrigieren damit eine frühere Version dieses Artikels, der auf einem missverständlichen Informationsschreiben der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 7.12.2021 beruhte. Dadurch war der Eindruck entstanden, dass Nordrhein-Westfalen die Schweinehalter bei der Berechnung der Umsatzeinbußen günstiger stellt als Bayern. Die Bewilligungsstelle Münster hat inzwischen auf eine Korrektur dieses Informationsschreibens gedrängt.
Bayern schließt sich dem Verfahren in NRW an
In Nordrhein-Westfalen hatte sich das Wirtschaftsministerium Anfang Dezember dafür entschieden, den Einfluss der ASP auf die Preisrückgänge der Schweinehalter für September 2020 bis Dezember 2021 auf etwa 5 Prozent zu beziffern. Basis der Schätzung ist eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer in Nordrhein-Westfalen.
Das bayerische Wirtschaftsministerium hat daraufhin entschieden, Bayern schließe „sich dem in Nordrhein-Westfalen geplanten Verfahren“ an.
Für die Landwirte geht es um Millionen Euro
Für die betroffenen Landwirte geht es um viel Geld. Nach Angaben der Bundesregierung wurden von Februar bis November 2021 speziell von schweinehaltenden Betrieben deutschlandweit 3.566 Anträge auf Überbrückungshilfen gestellt. Davon wurden 1.496 bewilligt mit einer Fördersumme von 119,5 Mio. Euro. Der überwiegende Rest liegt auf Eis beziehungsweise wird derzeit abgearbeitet.
Zur nachträglichen Prüfung der Antragsberechtigung der Bundesmittel sind stichprobenartige und verdachtsabhängige Kontrollen vorgesehen. Derzeit finden in mehreren Bundesländern solche Überprüfungen statt. Bis zum 30. Juni 2022 erwartet das Bundeswirtschaftsministerium die Schlussberichte der Länder über die bestimmungsgemäße Verwendung der Corona-Soforthilfen.
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