Zwar sind die Details zur praktischen Ausgestaltung der Eco-Schemes noch völlig offen, aber ihren Grundstein haben die EU-Agrarminister und das EU-Parlament in der letzten Woche gelegt. In welchem Rahmen sich die Eco-Schemes bisher bewegen und zu welchen Problemen sie in der Praxis führen könnten, erfragte agrarheute bei Udo Hemmerling und Christian Gaebel vom Deutschen Bauernverband (DBV).
Worum handelt es sich bei den Eco-Schemes?
Die Eco-Schemes – übersetzt: Öko-Regelungen – sollen ein Angebot von Maßnahmen zum Umweltschutz darstellen. In der neuen Förderperiode der GAP ab 2023 sind 20 bis 30 Prozent der Direktzahlungen aus der ersten Säule für die Eco-Schemes vorgesehen. Diesen Anteil müssen die EU-Mitgliedstaaten verpflichtend im Budget der ersten Säule reservieren.
Finanziert werden die Eco-Schemes vollständig aus EU-Mitteln. Noch offen ist, ob es zusätzlich zur Basisprämie eine jährliche und auf die gesamte betriebliche Antragsfläche bezogene Eco-Scheme-Prämie geben wird oder ob die entstandenen Kosten und Einkommensverluste ausgeglichen werden.
Für die Landwirte ist eine Beteiligung an den Eco-Schemes freiwillig. Die Öko-Regelungen sind keine Voraussetzung für den Erhalt der Basisprämie, das Geld für die Maßnahmen aus den Eco-Schemes wird also zusätzlich ausgezahlt.
Vom Greening unterscheiden sich die Eco-Schemes also durch den „Angebotscharakter“. Das Greening wird künftig gemeinsam mit den Cross Compliance-Vorschriften die Konditionalität, also die Auflagenbindung der EU-Direktzahlungen, in der GAP vorgeben. Dagegen werden die Eco-Schemes über die Mindestanforderungen für den Erhalt von Direktzahlungen hinausgehen.
Die Maßnahmen der Eco-Schemes können auf der betrieblichen Antragsfläche umgesetzt werden und gelten immer für ein Jahr. Es müssen also jedes Jahr im Agrarantrag Angaben dazu gemacht werden.
Welche Ziele verfolgen die Eco-Schemes?
In allen EU-Mitgliedstaaten sollen durch die Eco-Schemes Leistungen für den Umwelt- und Klimaschutz gefördert werden. Der stellvertretende DBV-Generalsekretär Hemmerling berichtet, dass die Mitgliedstaaten aber große Spielräume bei der Festlegung von Art und Anzahl der Maßnahmen haben: Indem die EU-Kommission den Mitgliedstaaten diese Freiheiten bei der Ausgestaltung ermöglicht, sollen die nationalen Interessen gewahrt werden.
Den Mitgliedstaaten bleibt also überlassen, welche Ziele – beispielsweise den Klima- oder Gewässerschutz – sie in den Mittelpunkt ihres Angebotskatalogs stellen. In Deutschland sollen sich die Maßnahmen laut DBV auf die Biodiversität konzentrieren.
Wie sollen die Eco-Schemes umgesetzt werden?

Jeder Mitgliedstaat muss der EU-Kommission einen nationalen Strategieplan, in dem die Umsetzung der Eco-Schemes beschrieben wird, vorlegen. Hemmerling erläuterte, dass in Deutschland derzeit sowohl einzelflächenbezogene Maßnahmen als auch gesamtbetriebliche Modelle diskutiert werden.
Dabei beziehen sich die Einzelflächen-Modelle immer auf einen bestimmten Schlag, auf dem beispielsweise Winterstoppeln nicht umgebrochen werden. Für die konkrete Fläche soll dann eine Prämie in Euro je Hektar gezahlt werden.
Zu den gesamtbetrieblichen Modellen – also die Gewährung einer Eco-Scheme-Prämie auf die gesamte betriebliche Antragsfläche – würde zum Beispiel das Anlegen von Blühflächen und -streifen zählen. Auch ein angelegter Altgrasstreifen wäre eine mögliche Maßnahme. Ebenfalls zum gesamtbetrieblichen Modell zählen würde eine Aufstockung der nichtproduktiven Flächen, zusätzlich zu dem durch die Konditionalität vorgeschriebenen Mindestanteil.
Darüber hinaus wird in Deutschland diskutiert, einzelne Maßnahmen aus der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) herauszulösen und als Eco-Schemes anzuerkennen. Hierunter zählen zum Beispiel vielgliedrige Fruchtfolgen oder die Grünlandextensivierung.
Da die Eco-Schemes immer nur für ein Jahr gelten, bieten sich – unabhängig vom Modell – laut DBV Maßnahmen an, die leicht kontrolliert werden können. Strengere Maßnahmen wie der Anbau von Leguminosen sollten nach Ansicht des DBV weiterhin in der zweiten Säule der GAP belassen werden. Dies erleichtere zugleich die notwenige Vermeidung einer Doppelförderung. Ausgeschlossen werden müssten langfristige Maßnahmen, da die Öko-Regelungen immer nur für ein Jahr laufen.
Dass die Maßnahmen praktikabel sind und unbürokratisch umgesetzt werden können, sei sowohl für die Landwirte als auch auf Verwaltungsebene für Bund und Länder bei der Einführung der Eco-Schemes wichtig, appelliert Hemmerling. Die Betriebe sollten sich auf eine kalkulierbare Eco-Scheme-Prämie verlassen können.
Welche Rolle spielen Bund und Länder bei den Eco-Schemes?
Durch die Zuordnung der Eco-Schemes in die erste Säule der GAP ist in erster Linie der Bund für die Öko-Regelungen verantwortlich. Der Bund ist aber auch auf Abstimmung mit den Ländern angewiesen, erläuterte Christian Gaebel, Leiter des Fachbereichs GAP beim DBV. So müsse beispielsweise darauf geachtet werden, dass sich die Maßnahmen der Eco-Schemes nicht mit etablierten Agrarumweltprogrammen der Länder in der zweiten Säule überschneiden, was zu einer Doppelförderung führen würde.
Wie geht es jetzt weiter?
Bis zum 1. Januar 2022 sollen die Mitgliedstaaten der EU-Kommission einen nationalen Strategieplan zur Ausgestaltung der künftigen GAP-Förderung und zur Umsetzung der Eco-Schemes vorlegen. Im Laufe des Jahres 2022 prüft die Europäische Kommission die Strategiepläne und genehmigt sie, sofern sie von ihrer Wirksamkeit überzeugt ist. Zum 1. Januar 2023 sollen die Eco-Schemes dann von den Mitgliedstaaten in Kraft gesetzt werden.
Nachdem der europäische Rahmen für die Eco-Schemes im anstehenden GAP-Trilog von EU-Kommission, EU-Rat und EU-Parlament beschlossen worden ist, können sich die Mitgliedstaaten für die Nutzung einer zweijährigen Lernphase entscheiden. In der Lernphase sollen die für die Öko-Regelungen vorgesehenen Gelder nicht verfallen, wenn diese nicht von den Betrieben in Anspruch genommen werden. Stattdessen fließen die Mittel in die erste Säule der GAP zurück und können für andere Direktzahlungen, zum Beispiel für die Förderung von Junglandwirten oder für die Umverteilungsprämie zugunsten kleinerer und mittlerer Betriebe, genutzt werden.
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