Die Einführung der zum 1. Januar 2018 im Düngegesetz vorgeschriebenen betrieblichen Stoffstrombilanz könnte zur Hängepartie werden. Der Agrarausschuss des Bundesrates empfiehlt Änderungen, die dem Vernehmen nach für das Bundeslandwirtschaftsministerium ein Verkündungshindernis darstellen.
Flickenteppich droht bei der Stoffstrombilanz
Sollte die Rechtsverordnung nicht rechtzeitig zustande kommen, müssten die Länder eigene Vorschriften erlassen, um Details zur Stoffstrombilanz für ihre Betriebe zu regeln. Damit droht ein Flickenteppich unterschiedlicher Regelungen im Bundesgebiet. Seine Zustimmung zur Verordnung macht der Ausschuss in seiner vergangene Woche
beschlossenen Empfehlung für die nächste Länderkammersitzung von einer Reihe von Änderungen abhängig. Die gehen zum Teil über den Rahmen hinaus, den eine eigens eingesetzte Arbeitsgruppe unter Federführung Baden-Württembergs mit dem Bundeslandwirtschaftsministerium abgesteckt hatte.
Diese Betriebe sind von der Stoffstrombilanz betroffen
Mit Beginn des kommenden Jahres sind zunächst Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten (GVE) oder mit mehr als 30 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von jeweils mehr als 2,5 GVE/ha zur Bilanzierung ihrer Nährstoffzu- und abfuhren an Stickstoff und Phosphat verpflichtet. Einbezogen sind außerdem kleinere Tierhaltungsbetriebe, die Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben aufnehmen, sowie Betriebe, die eine Biogasanlage betreiben und mit einem viehhaltenden Betrieb in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen.
Bagatellgrenze widerspricht dem Düngegesetz
Ein Antrag Sachsen-Anhalts sieht die Einführung einer Bagatellgrenze für Betriebe vor, die von anderen Betrieben weniger als 750 kg Gesamtstickstoff aus Wirtschaftsdüngern erhalten. Dies widerspricht dem Bundeslandwirtschaftsministerium zufolge jedoch ebenso dem Düngegesetz wie die von Niedersachsen eingebrachte
Forderung, dass sämtliche Betriebe mit einer Biogasanlage zur Durchführung einer Stoffstrombilanz verpflichtet werden sollten und nicht nur viehhaltende Betriebe. Der Bundesrat wird am 22. September über die Verordnung entscheiden.
Hier ist Ihre Meinung gefragt
Werden Sie Teil unserer Community und diskutieren Sie mit! Dazu benötigen Sie ein myDLV-Nutzerkonto.