Nach der neuen Norm sind Lebensmittel als "bioengineered" zu kennzeichnen, wenn sie nachweisbares genetisches Material enthalten, das durch rekombinante DNA-Techniken verändert wurde, nicht mit konventionellen Zuchttechniken erzeugt werden kann oder nicht in der Natur vorkommt. Damit sind zum Beispiel Lebensmittel mit Inhaltsstoffen, die mit Hilfe der Crispr-Technik erzeugt wurden, nicht zu kennzeichnen.
Die Regelung sieht eine Toleranzschwelle an biotechnologisch verändertem Material von bis zu 5 % vor, wenn dieses unabsichtlich in das Produkt gelangt oder die Beimischung aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Diese Obergrenze gilt je Inhaltsstoff. Die Regelung betrifft Hersteller und Handel in den USA ebenso wie Importeure.
"Gentechnik" oder "GVO" ist nicht zulässig
Die Kennzeichnung kann unter anderem mit einem vom USDA vorgegebenen Logo, mit einem Text auf der Produktverpackung oder mit einem digitalen Link erfolgen.
Für Kleinunternehmen reicht die Angabe einer Telefonnummer oder einer Internetadresse. Hinweise wie „Gentechnik“ oder „genetisch veränderte Organismen“ (GVO) sind nicht zulässig.
Zur Orientierung für Unternehmen hat das USDA eine Liste mit 13 biotechnologisch hergestellten Agrarprodukten veröffentlicht. Aufgeführt sind darin unter anderem Sojabohnen aus acht Ländern, Raps aus Australien, Kanada und den USA sowie Kartoffeln und Zuckerrüben aus Kanada und den USA. Der neue Kennzeichnungsstandard muss ab dem 1. Januar 2022 zwingend eingehalten werden.
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