Hintergrund ist eine Klage des französischen Molkereikonzerns Groupe Lactalis gegen die französische Regierung aus dem Jahr 2016. Lactalis beantragte ein Dekret für nichtig zu erklären, das eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung für Milch sowie für Milch- und Fleischzutaten vorschreibt.
Nach dem Dekret müssen Milch- und Fleischerzeuger auf dem Etikett ihrer Produkte die Verbraucher über die nationale Herkunft des Erzeugnisses informieren.
Nationale Kennzeichnungen sollen Verbraucher nicht beeinflussen
Vorschriften über die Etikettierung in den jeweiligen Mitgliedstaaten seien häufig eine versteckte Methode, die die Bevorzugung nationaler Produkte zum Ziel habe, stellt der Generalanwalt in seinem Rechtsgutachten fest. Sie sollten den Verbraucher dazu verleiten, ihre Kaufentscheidung aus rein nationalistischen oder gar chauvinistischen Gründen zu treffen. Ein Leitgedanke des EU-Binnenmarktes sei jedoch, solche nationalen Regeln zu verhindern.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen dürften die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, die den Erzeugern zusätzliche verpflichtende Angaben vorschreiben, so Hogan. Die Voraussetzungen seien in der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 dargelegt.
Für die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln sei die Angabe des Ursprungslands nicht erforderlich – beispielsweise ermöglich auch ein Identifizierungscode, den genauen Ort der Produktion eines Lebensmittels nachzuvollziehen.
Verbraucherschutz erwünscht, Transparenz nicht
Eine der Voraussetzungen, unter denen die Herkunft von Lebensmitteln ausgewiesen werden dürfe, sei eine zu befürchtende Irreführung des Verbrauchers: Wäre ohne die Kennzeichnung eine andere als die tatsächliche Herkunft zu vermuten, sollte der Gesetzgeber für Eindeutigkeit sorgen, indem er den Lebensmittelherstellern die Kennzeichnung ermögliche.
Weitere Ausnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 seien:
- der Schutz der öffentlichen Gesundheit
- der Verbraucherschutz
- die Betrugsvorbeugung
- der Schutz vor unlauterem Wettbewerb
Ausnahme: Qualität des Lebensmittels
Für bestimmte Kategorien von Lebensmitteln berücksichtigt das EU-Recht bei ihrer Kennzeichnung auch deren Qualität: Kann zwischen der Qualität des Produkts und seinem Ursprung ein nachweislicher Zusammenhang hergestellt werden, ist die Kennzeichnung erlaubt. Dass ein Produkt über eine bestimmte Qualität verfügt, muss laut Hogan aber objektiv feststellbar sein. Damit werde verhindert, dass die Mitgliedstaaten Gesetze erließen, die auf rein subjektiven Kriterien beruhten.
Zusätzlich müsse, um den Mitgliedstaaten eine Kennzeichnung zu erlauben, die Mehrheit der Verbraucher den Informationen über die Herkunft des Lebensmittels eine wesentliche Bedeutung beimessen.
Die Ausnahme greife nicht mehr, wenn wegen der einheitlichen Produktionsstandards in der EU auch in anderen Regionen die besondere Qualität erreicht werde könne. In diesen Fällen dürften auf dem Etikett nur die Angaben „EU“ oder „Nicht-EU“ ausgewiesen werden.
Wiederum zulässig ist die Kennzeichnung, wenn ein Betrieb mit niedrigeren Erzeugungsstandards sich am „Wettstreit um die Spitze“ beteiligt. Weisen dessen Produkte dieselbe Qualität auf wie die Erzeugnisse von Betrieben mit höheren Standards, soll der Verbraucher den Wettbewerb durch eine nachvollziehbare Herkunftskennzeichnung fördern können.
Freien Warenverkehr im Binnenmarkt sicherstellen
Auch die Angabe des Herkunftslands könne den freien Verkehr von Lebensmitteln beeinträchtigen, heißt es in Hogans Plädoyer. So sei die Herkunftskennzeichnung als diskriminierende Angabe für den Verbraucher dazu geeignet, ihre Ablehnung gegenüber ausländischen Produkten zum Ausdruck zu bringen.
Stattdessen verfolge das EU-Recht mit der Verordnung einen Ausgleich zweier Interessen: Einerseits solle der Verbraucher gut informiert werden, um eine bewusste Kaufentscheidung treffen zu können. Andererseits müsse aber auch der freie Warenverkehr im EU-Binnenmarkt sichergestellt sein.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Grundsätzlich gelte, dass Mitgliedstaaten beim Erlass von Gesetzen nicht über das für das Ziel Erforderliche hinausgehen dürfen.
Beispielsweise wäre für den Transport verderblicher Frischmilch eine Billigung der Herkunftskennzeichnung nachvollziehbar. In Frankreich jedoch beziehe sich das streitige Dekret auf alle Arten von Milch. Dies gehe über das Ziel hinaus, den Transportweg der Frischmilch transparent zu gestalten, heißt es im Plädoyer.
Hintergrund zur Klage
Der Schlussantrag des Generalanwalts zur Klage von Lactalis ist für die Richter des EuGH nicht bindend. In den meisten Fällen folgen sie jedoch dem Plädoyer.
Das hätte in diesem Fall weitreichende Folgen: Immer mehr Mitgliedstaaten haben in den vergangenen Jahren nationale Herkunftszeichen für bestimmte Lebensmittel eingeführt oder planen das. Im Falle Frankreichs beruht die verpflichtende Milchkennzeichnung auf einem von der EU-Kommission ursprünglich 2016 für zwei Jahre befristet genehmigten Testlauf.
Die Regelung ist aber noch immer in Kraft. Die Europäische Kommission will nationale Herkunftsangaben mit der Farm-to-Fork-Strategie sogar stärken.
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