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Jedem Vierten droht Ausschluss von Investitionsprogramm Landwirtschaft

Kloeckner-Investitionsfoerderungsprogramm
am Freitag, 11.12.2020 - 22:01 (2 Kommentare)

Es gibt derzeit keine Rechtssicherheit, dass kleine landwirtschaftliche Betriebe die keine Jahresabschlüsse oder Einnahmenüberschussrechnungen vorlegen, am neuen Investitionsprogramm von Bundesministerin Julia Klöckner teilnehmen dürfen. Unionspolitiker sind überrascht, in der Opposition ist man empört. Das Bundeslandwirtschaftsministerium sieht kein Problem.

„Diese Förderrichtlinie ermöglicht, dass Landwirte diejenigen sind, die Klimaschutz möglich machen.“ Mit diesen Worten präsentierte Klöckner am 10. Dezember das Investitionsprogramm für Klima- und Ressourcenschutz in der Landwirtschaft. Die Ministerin fügte erklärend hinzu: „Die kleinen Betriebe können sich die neueste moderne Technik nicht leisten, deshalb werde ich dafür sorgen, dass es einen Technik- und Modernisierungsschub auf unseren Bauernhöfen in Deutschland gibt.“

Kleine 13a-Betriebe sind möglicherweise außen vor

Doch wie Recherchen von agrarheute zeigen, schließt Klöckner trotz dieser Ankündigung möglicherweise pauschalierende Betriebe von der Förderrichtlinie aus. Nach § 13a des Einkommenssteuergesetzes haben Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bekanntlich die Möglichkeit, eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssteuersätzen durchzuführen. Dabei müssen sie weder eine Einnahmenüberschussrechnung noch einen Jahresabschluss erstellen. Die Möglichkeit wurde explizit vom Gesetzgeber geschaffen, um kleine Betriebe zu entlasten.

Pflicht zu Jahresabschluss oder Einnahmenüberschussrechnung

Richtlinie-Investitonsförderung

Die von Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner vorgestellte Richtline zum Investitionsförderungsprogramm, welche am 10. Dezember im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, sieht aber explizit folgende drastische Einschränkung bei der Antragsstellung vor: „Der Antragsteller hat zur Kreditvergabe grundsätzlich die letzten zwei Jahresabschlüsse oder entsprechende Einnahmenüberschussrechnungen vorzulegen. Abweichend hiervon können Hofnachfolger, bei denen erst einer oder noch kein eigener Jahresabschluss vorliegt, die entsprechenden Jahresabschlüsse der vorhergehenden Betriebsführung einreichen.“

Steuerberater kann eventuell helfen

Damit sind alle Betriebe, die ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln (§ 13a Einkommenssteuergesetz) möglicherweise von der Förderung ausgenommen. Jedenfalls sofern sie nicht rückwirkend von einem Steuerberater die Unterlagen kostenpflichtig erstellen lassen. Laut Agrarstrukturerhebung von 2016 hatten 26 % der landwirtschaftlichen Betriebe in Deutschland – gut 71.000 Betriebe – keine Gewinnermittlung. In den meisten Fällen waren es §13-a-Betriebe.

BMEL widerspricht: 13a-Betriebe antragsberechtigt

Eine Sprecherin des Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMEL) erklärte hingegen auf Nachfrage: "Die 13a Betriebe sind antragsberechtigt bei unserem Investitionsprogramm Landwirtschaft." In der Formulierung der Richtlinie gebe es Spielraum, dieser leite sich vom Wort "grundsätzlich"  im Teilsatz "grundsätzlich die letzten zwei Jahresabschlüsse oder entsprechende Einnahmenüberschussrechnungen vorzulegen" ab. So wie bei vergleichbaren Investitionsförderprogrammen des Bundes und der Länder erfolge im Zuge der Beantragung eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs und der Tragfähigkeit der geplanten Investition. Dabei gebe es "Spielraum für Ermessen, mit entsprechenden Anträgen von 13a-Betrieben umzugehen".

Endgültig geklärt werden soll das Antragsverfahren laut BMEL durch eine noch zu erarbeitende Handreichung der Rentenbank. Diese soll für die Hausbanken konkretisieren, wie sie mit Anträgen von 13a-Betrieben umgehen sollen.

Gleichzeitig betont die Sprecherin, dass in die Richtlinie die Fördermöglichkeit für Maschinenring- und Lohnunternehmen aufgenommen worden sei, um gerade kleinen landwirtschaftlichen Betrieben zu helfen. Wörtlich sagte sie: "Somit wird auch der überbetriebliche Maschineneinsatz gefördert, der gerade für kleine landwirtschaftliche Betriebe und in kleinstrukturierten Gebieten eine große Rolle spielt."

Interpretation des BMEL rechtssicher?

Unklar ist, ob diese Sichtweise des BMEL rechtssicher ist. Denn die Förderrichtlinie musste bei der EU-Kommission notifiziert werden. Eine noch nicht existierende Handreichung zur Antragsstellung kann aber noch nicht an die Brüsseler Behörde gemeldet worden sein. Trotzdem gibt man sich im BMEL zuversichtlich. Die Sprecherin betont gegenüber agrarheute: "Das beihilferechtliche Freistellungsverfahren bei der Europäischen Kommission wurde erfolgreich abgeschlossen, so dass keine beihilferechtlichen Fragen offen sind." 

Offen bleibt aber, ob nach der Interpretation des BMEL ein 13a-Betrieb Förderantrag stellen und weiterhin 13a-Betrieb bleiben kann, oder ob eine Antragsstellung nur möglich ist, wenn der Betrieb - zumindest für Zwecke des Antrags - eine Buchführung macht. Sollte ein Betrieb das jedoch tun, verlöre er gleichzeitig die Möglichkeit, 13a-Betrieb zu bleiben. Denn das Einkommenssteuergesetz schreibt vor, dass der 13a-Betrieb eben keine Bücher führt. Die Frage von agrarheute: "Wird der Steuerbescheid eines §13a-Betriebes als Jahresabschluss bzw. Einnahmenüberschussrechnung anerkannt?" beantwortete das BMEL nicht, sondern verwies nur auf die zu erarbeitende Handreichung der Rentenbank.

CDU/CSU-Fraktion überrascht und bittet um Klärung

In der Unionsfraktion ist man überrascht und bittet um Klärung. In einer gemeinsamen Stellungnahme sagten die stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag, Gitta Connemann, der agrarpolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag, Albert Stegemann, sowie der agrarpolitische Sprechers der CSU im Bundestag, Artur Auernhammer: "Für uns als CDU/CSU-Bundestagsfraktion ist klar: Dieses Programm ist für alle landwirtschaftlichen Betriebe bestimmt. Und zwar unabhängig von der Art, wie der Betrieb steuerlich veranlagt wird. Deshalb hat uns die Formulierung in der vom BMEL veröffentlichten Richtlinie überrascht. Denn diese klingt, als ob §13a Einkommensteuergesetz (EStG)-Betriebe entweder steuerliche Jahresabschlüsse oder Einnahmenüberschussrechnungen über die letzten beiden Steuerjahre vorlegen müssten, um in den Genuss der Förderung zu kommen. Ein Nebenerwerbsbetrieb mit §13a EStG-Ermittlung verfügt im Regelfall allerdings über keinen Jahresabschluss bzw. keine Einnahmenüberschussrechnung." Man habe sich daher als CDU/CSU-Fraktion im Bundestag mit der Bitte um Klärung an das BMEL gewandt. Die Unionspolitiker betonen, dass alle §13a EStG-Betriebe grundsätzlich antragsberechtigt sein müssen – auch ohne Jahresabschluss oder entsprechender Einnahmenüberschussrechnung. 

Deutlichere Kritik übte Friedrich Ostendorff, agrarpolitischer Sprecher der Grünen im Bundestag: "Sollten kleine Betriebe von der Bauernmilliarde ausgenommen sein, wäre das skandalös. Die Förderrichtlinie muss auch den Kleinstbetrieben Zugang zu Investitionen in die Zukunft ermöglichen. Das BMEL hat geschlampt und muss die Richtlinie nochmal überarbeiten."  

Gero Hocker, agrarpolitscher Sprecher der FDP im Bundestag, erklärte seinerseits: "Das sogenannte Investitionsprogramm ist ohnehin nicht geeignet, die Vernichtung von Betriebsvermögen durch falsche Politik auch nur ansatzweise auszugleichen. Nun werden zusätzlich kleine Betriebe systematisch ausgeschlossen und damit benachteiligt. Diese Ministerin schafft es sogar, das Falsche falsch umzusetzen."

Tipp für 13a-Betriebe

13a-Betriebe die am Förderprogramm teilnehmen wollen, sollten frühzeitig das Gespräch mit ihrer Hausbank suchen. Details dazu finden Sie in unserem Beitrag: Bauernmilliarde: Was 13a-Betriebe jetzt tun sollten.

Dieser Text erschien am 11.12.2020 um 14:01 Uhr und wurde aktualisiert.

 

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