Ein Investor hat für eine 6,6 Hektar große Fläche am Autobahndreieck Bad Neuenahr-Ahrweiler in der Gemeinde Grafschaft die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens für einen Solarpark beantragt. Das berichtet der Bonner General-Anzeiger. Über 2.100 Haushalte sollen die Photovoltaikanlagen mit Solarenergie versorgen.
Nun aber wird in der Gemeinde befürchtet, dass sich die PV-Anlagen auf ganze 245 Hektar neben der A61 ausweiten könnten. Denn im Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht, das zum Jahreswechsel in Kraft getreten ist, ist eine Privilegierung für Solarenergie auf einem Streifen von 200 Metern ab dem äußeren Fahrbahnrand von Autobahnen vorgesehen.
Konkurrenz zwischen Landwirtschaft und Erneuerbaren verschärft sich
Die Gemeinde Grafschaft befürchtet, dass das Gesetz die kommunale Planungshoheit aushebeln könnte. Eine Baugenehmigung sei auf den begünstigten Flächen noch notwendig, nicht aber eine Bauleitplanung. Auf der Fläche entlang der Autobahn sei der Ackerboden besonders hochwertig. Im regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald gelte die Fläche sogar als landwirtschaftliche Vorrangfläche. Das verschärft den Konflikt zwischen Landwirtschaft und Naturschutz auf der einen und der Energieversorgung auf der anderen Seite.
Achim Juchem, Bürgermeister in der Gemeinde Grafschaft, vermutet, dass letztlich wohl das Bundesverfassungsgericht zwischen der Selbstverwaltung der Kommunen und dem Ausbau erneuerbarer Energien abwägen und eine Entscheidung treffen müsse. Rat und Verwaltung können den Antrag des Investors aufgrund der gesetzlichen Änderungen zugunsten der Erneuerbaren wohl nicht mehr einfach zurückstellen, wie sie es ursprünglich geplant hatten.
Klage gegen Behörde war in Mecklenburg-Vorpommern erfolgreich
Dass die Rechtsprechung sich zunehmend mit der Umsetzung des Ausbaus von erneuerbaren Energien befassen und Konfliktfälle klären muss, ist nicht unwahrscheinlich. In Mecklenburg-Vorpommern hatte vor wenigen Tagen ein Windparkbetreiber mit einer Untätigkeitsklage gegen die zuständige Genehmigungsbehörde Erfolg. Das Unternehmen hatte den Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung 2020 gestellt. Auf die Entscheidung über seinen Antrag wartete der Windparkbetreiber vergeblich.
Das Oberverwaltungsgericht Greifswald entschied, dass die Genehmigungsbehörde innerhalb einer Frist von drei bis sieben Monaten über einen Antrag entscheiden muss. In seinem Urteil bezog sich das Gericht auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Verwaltungsgerichtsordnung und das Bundesimmissionsschutzgesetz. Nach Einschätzung des Bundesverbands Windenergie (BWE) könnte es sich hier um ein wegweisendes Urteil handeln.
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